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Regionales Programm zur Einstellungsförderung

Pressemitteilung vom 05.03.2001

5. März 2001

Regionales Programm zur Einstellungsförderung

Die Hansestadt Rostock unterstützt die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die Weiterbeschäftigung in Rostocker Unternehmen nach dem Landesprogramm für regionale Programme zur Einstellungsförderung. Die Finanzierung anteiliger Lohnkosten erfolgt dabei aus Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Europäischen Sozialfonds (ESF). Förderfähig nach diesem Programm ist die Weiterbeschäftigung im Anschluss an eine durch das Arbeitsamt geförderte Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM-OfW). Ohne Unterbrechung kann eine Weiterbeschäftigung bei dem Arbeitgeber erfolgen, der zuvor vom Arbeitsamt gefördert wurde. Das im Zeitraum der Arbeitsamtsförderung vereinbarte Arbeitsentgelt darf nicht verringert werden. Die Anschlussförderung wird den durch das Arbeitsamt bewilligten Fördersatz nicht überschreiten.

Antragsberechtigt sind Wirtschaftsunternehmen des privaten Rechts, jedoch keine Vereine, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung in der Hansestadt Rostock haben und dort Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer weiterbeschäftigen wollen. Unternehmen, die in den letzten drei Monaten Arbeitnehmern gekündigt haben, sind nicht förderfähig. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 25 Jahre kann der monatliche Lohnkostenzuschuss bis zu 1.250 DM für maximal ein Jahr betragen. Zuschüsse für Jugendliche bis zu 25 Jahre können bis zu 1.500 DM pro Monat betragen. Die Basis für den Zuschuss ist der Arbeitnehmer-Bruttolohn, bei Teilzeitarbeit werden die Zuschüsse entsprechend gekürzt. Besteht eine Förderdauer über den Endtermin 31. März 2002 hinaus, wird der Förderzeitraum ebenfalls gekürzt.

Voraussetzung für die Zuwendungen ist, dass ein zusätzliches, unbefristetes und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet wird. Durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ist eine einjährige ununterbrochene Arbeitslosigkeit vor Beginn der SAM-OfW-Maßnahme nachzuweisen. Nach Ablauf des Förderzeitraums ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu einer Nachbeschäftigung für mindestens zwölf Monate verpflichtet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen. Der Antrag sollte rechtzeitig und vor Ende der SAM-OfW-Maßnahme gestellt werden. Beratungstermine und Antragsformulare sind bei Herrn Müller im Amt für Wirtschaftsförderung, Lange Straße 1a, Tel. (03 81) 4 66 92 29, erhältlich.