Satzung "Klinikum Südstadt"
Pressemitteilung vom
Auf der Grundlage des § 5 Abs. I der Kommunalver-fassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde die Satzung des Eigenbetriebes Klinikum Südstadt Rostock dahin-gehend verändert, dass die Bestellung bzw. Abberu-fung der Mitglieder des Direktoriums durch die Bürgerschaft zu erfolgen hat. Gleichzeitig sind die Fristen der Bestellung der Direktoriumsmitglieder durch die Bürgerschaft in dieser Satzungsänderung geregelt.
Öffentliche Bekanntmachung Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" der Hansestadt Rostock
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29, ber. S. 890), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden vom 14. September 1998 (GVOBl. M- V S. 808) und dem Landeskran-kenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262) wurde folgende Satzung am 2. Juli 2003 von der Bürgerschaft beschlossen:
Artikel 1 Änderungen Die Satzung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" der Hansestadt Rostock vom 2. April 1998, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 8 vom 8. April 1998, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" der Hansestadt Rostock vom 18. Dezember 2001, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 28. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird nach Nr. 7 eine Nr. 8 ergänzt: "8. Bestellung bzw. Abberufung der Mitglieder des Direktoriums."
2. In § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort "Hauptausschuss" die Worte "oder der Bürgerschaft" eingefügt.
3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Betriebsleitung führt die Bezeichnung Direktorium."
4. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wird nach Anhörung des Direktoriums durch die Bürgerschaft für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungs- direktor und die Pflegedienstdirektorin oder der Pflegedienstdirektor werden nach Anhörung des Direktoriums durch die Bürgerschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich."
Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rostock, 24. Juli 2003 Arno Pöker Oberbürgermeister
1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 2. Juli 2003 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalver- fassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahres- frist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekannt- machungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Rostock, 24. Juli 2003
Arno Pöker
Oberbürgermeister