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Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung

Richtlinie der Hansestadt Rostock zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII

Richtlinie der Hansestadt Rostock zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII

Die Hansestadt Rostock ist als kreisfreie Stadt

  • gemäß § 6 Nr. 2 SGB II u. a. Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  • gemäß § 3 Abs. 1, 2 SGB XII örtlicher Träger der Sozialhilfe, einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte sowie älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Leistungen für die Unterkunft und Heizung sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie leistungsrechtlich angemessen und angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt sind. Die Höchstwerte für Unterkunft beziehen sich auf die Bruttowarmmiete (Gesamtmiete, einschließlich aller Betriebskosten).

Die Höchstwerte bilden grundsätzlich nur die Obergrenzen für angemessenen Wohnraum. Es besteht kein Anspruch darauf, diese Grenzen in jedem Einzelfall auch in vollem Umfang auszuschöpfen.