Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung

Richtlinie der Hansestadt Rostock zur Anwendung neuer Angemessenheitsgrenzen für Kosten von Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist als kreisfreie Stadt
- gemäß § 6 Nr. 2 SGB II u. a. Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
- gemäß § 3 Abs. 1, 2 SGB XII örtlicher Träger der Sozialhilfe, einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte sowie älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Leistungen für die Unterkunft und Heizung sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie leistungsrechtlich angemessen und angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt sind.
Zu beachten ist die folgende Änderung im Hinblick auf die bisherige Verfahrensweise.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 7 SGB XII ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Davon wird in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock Gebrauch gemacht. Die individuelle Berechnung ersetzt die bisherige Produkttheorie und beruht auf der angemessenen Bruttokaltmiete entsprechend der Mitglieder des Haushaltes sowie den Kosten für Heizung auf Grundlage der tatsächlichen Wohnfläche multipliziert mit dem Wert der entsprechenden Heizungsart nach Bundesheizspiegel 2023.