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Na­vi­ga­ti­on

Au­to­wracks

Jähr­lich wer­den durch das Amt für Um­welt- und Kli­ma­schutz vie­le un­be­rech­tigt ab­ge­stell­te Fahr­zeu­ge auf­ge­fun­den. Ne­ben den ty­pi­schen Au­to­wracks sind das auch Fahr­zeu­ge oh­ne gül­ti­ge amt­li­che Kenn­zei­chen. Ei­ni­ge die­ser Alt­au­tos/Au­to­wracks muss­ten durch die Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt Ros­tock ent­sorgt wer­den. Das ver­ur­sacht nicht nur er­heb­li­che Kos­ten, die letzt­lich durch den Fahr­zeug­be­sit­zer zu tra­gen sind. Re­gel­mä­ßig hat es zu­dem ein Bu­ß­geld- oder so­gar Straf­ver­fah­ren zur Fol­ge. Was ist zu tun, wenn man sein aus­ge­dien­tes Fahr­zeug "los­wer­den" will?

Seit dem 01.04.1998 gilt die Alt­au­to-Ver­ord­nung in der Neu­fas­sung der Alt­fahr­zeug-Ver­ord­nung vom 21.06.2002. Die­se Ver­ord­nung ver­pflich­tet den­je­ni­gen, "...der sich sei­nes Fahr­zeugs ent­le­digt, ent­le­di­gen will oder ent­le­di­gen muss, die­ses nur ei­ner an­er­kann­ten An­nah­me­stel­le, ei­ner an­er­kann­ten Rück­na­me­stel­le oder ei­nem an­er­kann­ten De­mon­ta­ge­be­trieb zu über­las­sen...." Nur die­se Stel­len sind auch zur Aus­stel­lung ei­nes Ver­wer­tungs­nach­wei­ses be­rech­tigt und ver­pflich­tet. Seit dem 01.01.2007 sind zu­dem die Her­stel­ler ver­pflich­tet, al­le Alt­fahr­zeu­ge ih­rer Mar­ke vom Letzt­hal­ter kos­ten­los zur um­welt­ge­rech­ten Ent­sor­gung zu­rück­zu­neh­men. Vor­aus­set­zung für ei­ne kos­ten­lo­se Rück­nah­me ist je­doch, dass das Fahr­zeug noch al­le we­sent­li­chen Bau­tei­le wie Mo­tor, Ka­ros­se­rie, Fahr­werk, Ka­ta­ly­sa­tor, elek­tro­ni­sche Steu­er­ge­rä­te für Fahr­zeug­funk­tio­nen ent­hält und dem Fahr­zeug kei­ne Ab­fäl­le hin­zu­ge­fügt wur­den. Ers­ter An­sprech­part­ner für die Rück­ga­be ei­nes Alt­fahr­zeu­ges soll­te der Ver­trags­händ­ler des Her­stel­lers in der Nä­he des Wohn­or­tes sein. Nimmt er das Fahr­zeug nicht selbst ent­ge­gen, muss er dem Letzt­hal­ter ei­nen an­er­kann­ten Ent­sor­gungs­be­trieb be­nen­nen, mit dem er in der Re­gi­on zu­sam­men­ar­bei­tet.

Das pri­va­te Aus­schlach­ten von Fahr­zeu­gen, wie auch ei­ne Ver­äu­ße­rung zum Zwe­cke der Er­satz­teil­ge­win­nung sind nicht zu­läs­sig. Die­ses stellt ent­spre­chend der Alt­fahr­zeug-Ver­ord­nung grund­sätz­lich ei­ne Ord­nungs­wid­rig­keit dar und hat bei Be­kannt­wer­den der Be­hör­de ein Bu­ß­geld­ver­fah­ren so­wohl für den Ver­äu­ße­rer als auch für den Er­wer­ber zur Fol­ge. Die un­be­fug­te Be­sei­ti­gung (wil­de Ab­la­ge­rung, Aus­schlach­ten) ei­nes Fahr­zeugs er­füllt im Re­gel­fall so­gar den Straf­tat­be­stand nach § 326 Straf­ge­setz­buch [StGB] mit der Fol­ge ei­ner Straf­an­zei­ge mit al­len sich dar­aus er­ge­ben­den Kon­se­quen­zen. Zu be­ach­ten ist auch, dass die Ver­äu­ße­rung ei­nes Fahr­zeugs grund­sätz­lich bei der Zu­las­sungs­stel­le an­zu­zei­gen ist. Die­ses gilt auch für be­reits ab­ge­mel­de­te Fahr­zeu­ge. Ent­spre­chend § 13 Abs. 4 der Fahr­zeug-Zu­las­sungs­ver­ord­nung [FZV] vom 25.04.2006 muss die­se Mit­tei­lung "...das Kenn­zei­chen des Fahr­zeugs, Na­men, Vor­na­men und voll­stän­di­ge An­schrift des Er­wer­bers so­wie des­sen Be­stä­ti­gung ent­hal­ten, dass die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung und die Kenn­zei­chen­schil­der über­ge­ben wur­den."

Alt­fahr­zeu­ge ge­hö­ren in die rich­ti­gen Hän­de, wo Sie ei­ner fach­ge­rech­ten und um­welt­scho­nen­den Ent­sor­gung zu­ge­führt wer­den.