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Autowracks

Jährlich werden durch das Amt für Umwelt- und Klimaschutz viele unberechtigt abgestellte Fahrzeuge aufgefunden. Neben den typischen Autowracks sind das auch Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen. Einige dieser Altautos/Autowracks mussten durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock entsorgt werden. Das verursacht nicht nur erhebliche Kosten, die letztlich durch den Fahrzeugbesitzer zu tragen sind. Regelmäßig hat es zudem ein Bußgeld- oder sogar Strafverfahren zur Folge. Was ist zu tun, wenn man sein ausgedientes Fahrzeug "loswerden" will?

Seit dem 01.04.1998 gilt die Altauto-Verordnung in der Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung vom 21.06.2002. Diese Verordnung verpflichtet denjenigen, "...der sich seines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknamestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen...." Nur diese Stellen sind auch zur Ausstellung eines Verwertungsnachweises berechtigt und verpflichtet. Seit dem 01.01.2007 sind zudem die Hersteller verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter kostenlos zur umweltgerechten Entsorgung zurückzunehmen. Voraussetzung für eine kostenlose Rücknahme ist jedoch, dass das Fahrzeug noch alle wesentlichen Bauteile wie Motor, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator, elektronische Steuergeräte für Fahrzeugfunktionen enthält und dem Fahrzeug keine Abfälle hinzugefügt wurden. Erster Ansprechpartner für die Rückgabe eines Altfahrzeuges sollte der Vertragshändler des Herstellers in der Nähe des Wohnortes sein. Nimmt er das Fahrzeug nicht selbst entgegen, muss er dem Letzthalter einen anerkannten Entsorgungsbetrieb benennen, mit dem er in der Region zusammenarbeitet.

Das private Ausschlachten von Fahrzeugen, wie auch eine Veräußerung zum Zwecke der Ersatzteilgewinnung sind nicht zulässig. Dieses stellt entsprechend der Altfahrzeug-Verordnung grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar und hat bei Bekanntwerden der Behörde ein Bußgeldverfahren sowohl für den Veräußerer als auch für den Erwerber zur Folge. Die unbefugte Beseitigung (wilde Ablagerung, Ausschlachten) eines Fahrzeugs erfüllt im Regelfall sogar den Straftatbestand nach § 326 Strafgesetzbuch [StGB] mit der Folge einer Strafanzeige mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Zu beachten ist auch, dass die Veräußerung eines Fahrzeugs grundsätzlich bei der Zulassungsstelle anzuzeigen ist. Dieses gilt auch für bereits abgemeldete Fahrzeuge. Entsprechend § 13 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung [FZV] vom 25.04.2006 muss diese Mitteilung "...das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder übergeben wurden."

Altfahrzeuge gehören in die richtigen Hände, wo Sie einer fachgerechten und umweltschonenden Entsorgung zugeführt werden.