Home
Navigation

Widerspruchsstelle

Widerspruchsstelle für Abfallgebührenbescheide des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz

Petridamm 26, 18146 Rostock

Sprechzeiten:  dienstags:       09.00 bis 12.00 und 13.30 bis 17.30 Uhr
                            donnerstags:  09.00 bis 12.00 und 13.30 bis 16.00 Uhr

Informationen zum Widerspruchsrecht: gegen jeden Gebührenbescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen.

Anschrift:

Hanse-und Universitätsstadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Amt für Umwelt- und Klimaschutz
Widerspruchsstelle
Petridamm 26
18146 Rostock

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des schriftlichen Widerspruches ist der Zeitpunkt des Einganges innerhalb der Widerspruchsfrist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Das bedeutet, dass der Bescheidempfänger in jedem Fall zur Zahlung der im Abfallgebührenbescheid ausgeweisenen Beträge zu den entsprechenden Fälligkeiten verpflichtet ist. Solange noch kein Änderungsbescheid ergangen ist, gelten die (alten) Abschlagszahlungen mit ihren Fälligkeiten.

Nichtzahlungen oder selbständige Verrechnungen bzw. die Überweisung von eigenständig errechneten Kürzungsbeiträgen sind nicht zulässig und führen im Weiteren zu Vollstreckungsmaßnahmen, welche automatisch vom Computersystem nach Fälligkeit ausgelöst werden. Bei Widersprüchen gilt: Sofern der Widerspruch berechtigt ist, wird im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ein Änderungsbescheid erlassen, welcher die neuen Abschlagszahlungen mit ihren Fälligkeiten bekannt gibt und festsetzt. Auch gegen diesen Bescheid besteht wieder das Recht zum Widerspruch.

Eine eventuell entstehende Gutschrift wird ausgewiesen und mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet oder zurück erstattet. Bei erfolglosem Widerspruch ergeht ein Widerspruchsbescheid mit Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Schwerin.