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Informationen zum Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem Schutz junger Menschen vor akuten und potentiellen Risiken in der Öffentlichkeit. Es regelt den Aufenthalt in Gaststätten, auf Filmveranstaltungen und bei Tanzveranstaltungen, aber auch die Abgabe, den Verkauf und Konsum von Alkohol, Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas sowie von Filmen und Computerspielen. Es richtet sich insbesondere an Gewerbebetreibende und Veranstalter, unterstreicht aber auch die Pflichten der Erziehungsberechtigten.

Neben den gewerbe- und gaststättenrechtlichen Konsequenzen geht es für das Amt für Jugend, Soziales und Asyl vor allem um eine Sensibilisierung der Erziehungsberechtigten. Elterngespräche sollen dazu beitragen, dafür das notwendige Verständnis zu wecken.

Das Amt für Jugend, Soziales und Asyl empfiehlt beim Diskobesuch der Kinder und Jugendliche die Nutzung des so genannten „Muttizettels“. Rechtlich ist dies eine Erziehungsbeauftragung Dritter zur zeitweiligen Übertragung von Erziehungsaufgaben des eigenen Kindes an eine Person im Alter ab 18 Jahren. Die Verantwortung und die Auswahl dieser „erziehungsbeauftragten Person“ obliegen ausschließlich den personensorgeberechtigten Personen, also den Eltern, oder dem ggf. bestellten Vormund. Dabei müssen die Eltern davon überzeugt sein, dass die erziehungsbeauftragte Person den übertragenen Aufgaben auch wirklich gewachsen ist. Die auf dem "Muttizettel“ genannte erziehungsbeauftragte Person wiederum muss sich ihrer Verantwortung und den sich daraus ergebenden haftungsrechtlichen Konsequenzen bewusst sein.