Messen, Märkte, Ausstellungen
Märkte im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen sowie Volksfeste.
Die Festsetzung von Veranstaltungen erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Festsetzung sind in Titel IV der GewO geregelt.
Einzureichende erforderliche Antragsunterlagen sind in den Merkblättern zum Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung gem. § 69 GewO aufgeführt, welche als Download zur Verfügung stehen.
Antragsfrist:
Eine gesetzlich vorgeschriebene Antragsfrist besteht nicht. Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und beträgt im Allgemeinen 4 - 6 Wochen. Aus diesem Grund wird eine rechtzeitige Antragstellung empfohlen.
Gebühren des Festsetzungsbescheides:
von 72,00 bis 2.374,00 EUR
Die persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Die Gewerbeordnung sieht folgende Veranstaltungstypen vor:
- Volksfest §60b GewO
- Messe §64 GewO
- Ausstellungen §65 GewO
- Großmarkt §66 GewO
- Wochenmarkt §67 GewO
- Spezialmarkt §68 Abs. 1 GewO
- Jahrmarkt §68 Abs. 2 GewO
Dabei herrscht Typenzwang, d. h. es ist eine eindeutige Zuordnung erforderlich.