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Fernwärme: Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragen

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Gemäß Fernwärmesatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (§§ 3, 4) hat jeder Eigentümer eines im Fernwärmeversorgungsgebiet liegenden Grundstücks das Recht auf Anschluss an die Fernwärmeversorgung gegenüber der Stadt, aber auch die Pflicht (§ 5), seinen gesamten Wärmebedarf für die Raumheizung, Warmwasserbereitung und /oder alle sonstige thermischen Verwendungszwecke aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu beziehen, sofern das Grundstück durch eine Fernwärmeleitung erschlossen ist.

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann erteilt werden, wenn:

  • emissionsfreie Heizungsanlagen betrieben werden (zu den emissionsfreien Heizungsanlagen zählen z.B. solarthermische Anlagen, geothermische Anlagen oder Anlagen der  Wärmerückgewinnung) und die Anforderungen an die CO2-Emissionswerte eingehalten werden  oder
  • schwerwiegende Gründe vorliegen, durch die ein Anschluss des Grundstückes an die Fernwärme nicht zugemutet werden kann.
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  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage
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  • ggf. Lageplan, Angebote, Vollmachten,
  • ggf. Angaben/Berechnungsgrundlagen für CO2-Emissionen
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Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn

  1. die Erzeugung von Wärmeenergie mit einer emissionsfreien Heizungsanlage ohne erforderliche Rauch- bzw. Abgasabzugsanlage erfolgen soll oder
  2. Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energien i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr.1 bis 3 EEWärmeG oder Abwärme i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EEWärmeG zur Gewinnung von Wärmeenergie eingesetzt werden oder
  3. auf andere Weise den Grundsätzen der Satzung durch ein innovatives Wärmeversorgungskonzept Genüge getan wird

und der CO2-Emissionsfaktor der zur Wärmeerzeugung eingesetzten Anlage jeweils maximal dem zum Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten zertifizierten CO2-Emissionsfaktor der durch das beauftragte Versorgungsunternehmen produzierten Fernwärme entspricht. Der Nachweis ist mit Antragstellung zu erbringen.

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Möglich: 28,00 – 555,00 €

Üblich:   28,00 – 50,00

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Der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist vom Grundstückseigentümer schriftlich unter Verwendung des bereitgehaltenen Formulars beim Amt für Umwelt- und Klimaschutzschutz zu stellen. Bei Neu- oder Umbau und bei Sanierung eines Gebäudes hat dies gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung oder der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu erfolgen.

Je nach im Einzelfall vorliegenden Umständen wird ein Ortstermin mit Vertretern des Versorgungsunternehmens und des Umweltamtes vereinbart, um die technischen Möglichkeiten eines Anschlusses zu erkunden.

Im Ergebnis geht dem Grundstückseigentümer eine Entscheidung in Form eines Bescheides zu. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

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nach Dringlichkeit:  ggf. 2 Tage,

sonst je nach Umfang: 2-4 Wochen

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bei Bestandsanlagen: 3 Monate vor geplantem Heizungswechsel

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Bei Unklarheiten zur Betroffenheit vom Anschluss- und Benutzungszwang wenden Sie sich bitte vorab an die zuständige Stelle.