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Na­vi­ga­ti­on

Haupt­woh­nung: Än­de­rung mel­den

Ha­ben Sie meh­re­re Woh­nun­gen im In­land und hat sich der Sta­tus Ih­rer Woh­nung ge­än­dert (Haupt­woh­nung wird jetzt als Ne­ben­woh­nung ge­nutzt oder Ne­ben­woh­nung wird jetzt als Haupt­woh­nung ge­nutzt, oh­ne dass ein Be­zie­hen oder ein Aus­zug in ei­ne neue oder aus ei­ner frü­he­ren Woh­nung statt­ge­fun­den hat), dann sind Sie ver­pflich­tet, dies der zu­stän­di­gen Mel­de­be­hör­de mit­zu­tei­len. 

Haupt­woh­nung ist:

  • Wenn Sie ver­hei­ra­te­tet sind oder in Le­bens­part­ner­schaft le­ben: die vor­wie­gend be­nutz­te Woh­nung der Fa­mi­lie oder der Le­bens­part­ner­schaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vor­über­ge­hend ge­trennt von Ih­rer Fa­mi­lie oder Ih­rem Le­bens­part­ner woh­nen.
  • Wenn Sie ver­hei­ra­te­tet sind oder in Le­bens­part­ner­schaft le­ben und dau­ernd ge­trennt woh­nen: Ih­re vor­wie­gend be­nutz­te Woh­nung.
  • Wenn Sie min­der­jäh­rig sind: die vor­wie­gend be­nutz­te Woh­nung Ih­rer El­tern oder Pfle­ge­el­tern. Le­ben die­se ge­trennt, ist Haupt­woh­nung die Woh­nung, in der Sie vor­wie­gend woh­nen. 
  • Erst wenn sich die vor­wie­gend be­nutz­te Woh­nung nicht zwei­fels­frei be­stim­men lässt, ist auf den Schwer­punkt der Le­bens­be­zie­hun­gen ab­zu­stel­len. An­halts­punk­te da­für sind zum Bei­spiel die Art der Woh­nung, per­sön­li­che Bin­dun­gen, ge­sell­schaft­li­che und kom­mu­nal­po­li­ti­sche Ak­ti­vi­tä­ten so­wie die Mit­glied­schaft in Ver­ei­nen und an­de­ren Or­ga­ni­sa­tio­nen.

Gleich­zei­tig sind Sie ver­pflich­tet, der Mel­de­be­hör­de mit­zu­tei­len, wel­che wei­te­ren Woh­nun­gen (Ne­ben­woh­nun­gen) Sie ne­ben der Haupt­woh­nung im In­land ha­ben.

Ne­ben­woh­nung ist je­de wei­te­re Woh­nung im In­land. Sie kön­nen so­mit ei­ne Haupt­woh­nung und meh­re­re Ne­ben­woh­nun­gen ha­ben.

Bit­te brin­gen Sie ein Per­so­nal­do­ku­ment (zum Bei­spiel Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass als Iden­ti­täts­nach­weis und zur Än­de­rung der Woh­nungs­an­ga­ben) mit.

Sie ha­ben meh­re­re Woh­nun­gen im In­land.

Ih­re bis­he­ri­ge Haupt­woh­nung wird von Ih­nen als Ne­ben­woh­nung ge­nutzt oder Ih­re bis­he­ri­ge Ne­ben­woh­nung als Haupt­woh­nung.

Das per­sön­li­che Er­schei­nen bei der zu­stän­di­gen Mel­de­be­hör­de ist Pflicht.

kei­ne (der Sta­tus­wech­sel wird di­rekt bei der Mel­de­be­hör­de in das Mel­de­re­gis­ter ein­ge­tra­gen)

Sie sind ver­pflich­tet, den Sta­tus­wech­sel Ih­rer Woh­nung in­ner­halb von zwei Wo­chen der zu­stän­di­gen Mel­de­be­hör­de mit­zu­tei­len.

Die Frist be­ginnt mit dem Tag, an dem ein Wech­sel der bis­he­ri­gen Woh­nung statt­ge­fun­den hat.

Mel­de­be­hör­den in den kreis­frei­en Städ­ten, gro­ßen kreis­an­ge­hö­ri­gen Städ­ten, Äm­tern und amts­frei­en Ge­mein­den in Meck­len­burg-Vor­pom­mern.