Meldepflicht in Beherbergungsstätten - Pflichten des Beherbergungsbetriebes
Als Leiter einer Beherbergungsstätte, eines Zelt- bzw. Campingplatzes oder eines Hafens sind Sie verpflichtet, besondere Meldescheine vorzuhalten. Sie haben jeden Gast, der übernachten will, dazu anzuhalten, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen und am Tag der Ankunft einen Meldeschein auszufüllen. Die Meldescheine müssen vom Gast handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Ausländische Gäste müssen sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identifikationsdokuments (Pass oder Passersatz) ausweisen.
Die Meldescheine müssen die folgenden Daten enthalten:
- den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
- den Familiennamen
- den Vornamen
- das Geburtsdatum
- die Staatsangehörigkeit(en)
- die Anschrift
- Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Legen diese kein oder kein gültiges Dokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Dauert der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate, muss sich der Gast dann innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Für Gäste auf Zelt- oder Campingplätzen und in Häfen gilt dies nur,
- wenn sie in der Bundesrepublik nicht bereits gemeldet sind
- wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Diese Pflichten gelten nicht für
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
- §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Meldescheinverordnung (MsVO)
- § 3 Bundesmeldegesetz (BMG) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
Die Meldescheinformulare sind auf eigene Kosten zu beziehen.
Die Meldescheine sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Tag der Ankunft folgt, aufzubewahren. Sie sind für die Polizei und für die zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Einsicht in die Meldescheine bekommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie innerhalb von drei Monaten zu vernichten.
Verstöße gegen die Pflichten aus §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz können von der zuständigen Meldebehörde als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.