Reisepass erstmalig für Minderjährige beantragen
Für Ihr Kind mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie – unabhängig vom Alter – einen Reisepass oder Personalausweis (Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab 16 Jahren) beantragen. Beide haben für Personen unter 24 Jahren eine Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in über 170 Staaten weltweit. Es empfiehlt sich, die Entscheidung über ein Personaldokument für Kinder an der Nutzung beziehungsweise am Reiseverhalten zu orientieren, weil eine Ausweispflicht erst ab 16 Jahren besteht.
Dem Antrag von Minderjährigen auf Ausstellung eines Reisepasses muss von beiden Elternteilen (solange sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben und zusammenleben) schriftlich zugestimmt werden. Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kann die Zustimmung von dem Elternteil erteilt werden, dem das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen hat. Der Beschluss des Familiengerichts muss bei der Antragstellung vorgelegt werden. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn das Einverständnis des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird, eine Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten vorgelegt wird und Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht bestehen.
Das persönliche Erscheinen des Kindes ist immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Außerdem muss es unterschreiben, wenn es zum Zeitpunkt des Passantrages 10 Jahre oder älter ist. Es ist auch zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben.
Ab dem 7. Lebensjahr müssen Fingerabdrücke für die Ausstellung eines Reisepasses für Minderjährige genommen werden.
Eine Änderung der Personendaten des Kindes (zum Beispiel eine Namensänderung) ist im Reisepass nicht möglich. In diesen Fällen ist bei Bedarf ein neuer Reisepass zu beantragen.
Ein Direktversand steht für Reisedokumente für Kinder nicht zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/)
Reisepass im Express-Verfahren beantragen
Das Kind muss zur Antragstellung persönlich mit anwesend sein.
- aktuelles biometrietaugliches digitales Lichtbild
Ab dem 1. Mai 2025 sind ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente zu verwenden.
Das Lichtbild kann entweder weiterhin beim Fotografen erstellt werden, welcher das angefertigte Lichtbild in eine gesicherte Cloud hochladen muss. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit dem die Behörde Ihr Lichtbild in der Cloud findet und herunterladen kann.
Alternativ kann die Passbehörde anbieten, Lichtbilder vor Ort in der Behörde elektronisch aufzunehmen und medienbruchfrei in den Antragsprozess zu übernehmen.
Zur Frage, ob in der Behörde Geräte zur Lichtbildaufnahme vorhanden sind, wenden Sie sich bitte dorthin.
- Identitätsdokument (zum Beispiel alter beziehungsweise ungültiger Kinderreisepass, Reisepass, Personalausweis) des Kindes oder eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Geburtsurkunde)
- gegebenenfalls Einverständniserklärung der nicht anwesenden sorgeberechtigten Person sowie deren Ausweis (auch in Kopie möglich) und gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis
- bei Namensänderungen eine Urkunde beziehungsweise Bescheinigung des Standesamtes
Das minderjährige Kind:
- besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit
- muss bei der Antragstellung anwesend sein.
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Behörde den Reisepass außerhalb der Dienstzeiten ausstellen muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde wie zum Beispiel die Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen.
Der Antragsteller muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller muss lediglich unterschreiben.
Die persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Die Identität kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Dies ist in aller Regel der Personalausweis.
Ab der Vollendung des 10. Lebensjahres muss die Unterschrift des Kindes auf dem Reisepass enthalten sein. Ab 6 Jahren müssen Fingerabdrücke genommen werden.
Der Reisepass kann auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.
Bitte beantragen Sie Reisedokumente für Kinder rechtzeitig vor Reiseantritt. Die Bearbeitungs- und Produktionszeit beträgt in der Regel 3 - 6 Wochen.
In Eil- und Notfällen kann der Reisepass im Expressverfahren ausgestellt werden. Im Expressverfahren liegt der Reisepass in der Regel 4 - 5 Tage nach der Beantragung zur Abholung bereit. Für die Beantragung im Expressverfahren entstehen zusätzliche Kosten.
- Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser zunächst in der Bundesdruckerei produziert wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.
- Gültigkeitsdauer des Reisepasses für Minderjährige 6 Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
- Den Verlust des Reisepasses Ihres Kindes und auch das Wiederauffinden müssen Sie schnellstmöglich in der Passbehörde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung „Reisepass – Verlust anzeigen“.
- Auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile können im Reisepass (oder vorläufigen Reisepass) von Minderjährigen die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ersetzt bei allein reisenden Elternteilen mit Kind aber nicht eine - gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende - schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person.
- Der frühere Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Seit 1. Januar 2024 können keine neuen Kinderreisepässe ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon grundsätzlich unberührt.
Passbehörde des aktuellen Wohnorts