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Straßenmusiker im Bereich der öffentlichen Straßen

Pressemitteilung vom 23.03.2004

Eine öffentliche Straße hat viele Funktionen. Sie nimmt den Straßenverkehr auf, ist Stätte zahlreicher sozialer und wirtschaftlicher Kontakte, um nur einige zu nennen. Sie dient dem Gemeingebrauch, d. h. jedermann kann die öffentliche Straße im Rahmen der Widmung nutzen.
Wird die öffentliche Straße über den Gemeingebrauch genutzt, wird von Sondergebrauch/ Sondernutzung gesprochen. Dazu bedarf es in jedem Fall der Erlaubnis.

Jedes Jahr wiederkehrend begegnen uns auf öffentlichen Straßen, hier insbesondere in den Fußgängerzonen, die Straßenmusikanten, Tanzgruppen u.ä. Der Straßenmusikant hält sich dabei im Gemeingebrauch auf, da er die Straße nicht anders benutzt als mancher umherstehender oder schlendernde Verkehrsteilnehmer. Somit braucht der Straßenmusikant keine Sondernutzungserlaubnis. Zum Schutz der Anwohner und Gewerbetreibenden in den Fußgängerzonen vor zu großer und zu lang andauernder Lärmeinwirkung gibt es aber Richtlinien, die eingehalten werden müssen.

1. Straßenmusikanten, Tanzgruppen oder sonstige künstlerische Darbietungen dürfen zum Schutz der Anwohner und Gebewerbetreibenden nur max. eine Stunde am gleichen Standort auftreten bzw. ausgeübt werden. Danach muss der Standort gewechselt werden und zwar so weit, dass der bisherige Einwirkungsbereich durch die Musikgeräusche verlassen wird.

2. Nach einem Standortwechsel dürfen an gleicher Stelle für eine Stunde keine anderen Darbietungen erfolgen (Zwangspause).

3. Die Darbietungen dürfen im gesamten Stadtgebiet nur ohne elektrische Verstärkeranlagen ausgeübt werden.

4. Straßenmusikanten, Tanzgruppen dürfen eine Gesamtfläche von max. 4 qm einnehmen. Nicht selbstgefertigte Objekte dürfen nicht ausgestellt werden. Ein Verkauf von CD ist nicht zulässig.

5. Verunreinigungen und Beschädigungen des Oberflächenbelages sind zu unterlassen.

6. Finden größere Veranstaltun-gen in den Fußgängerbereichen statt, dürfen Straßenmusikanten, Tanzgruppen oder sonstige künstlerische Darbietungen nicht auftreten bzw. ausgeübt werden. Darüber hinausgehende Sondernutzungen bedürfen der Sondernutzungserlaubnis durch das Stadtamt, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock, Tel. 0381 381-3247/ -3248

Stadtamt und Polizei sind ermächtigt, musikalische Darbietungen zu unterbinden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Vermeidung von Belästigungen oder im Hinblick auf den Fußgängerverkehr erforderlich wird.

Ein Zuwiderhandeln gegen die Richtlinien stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann.

Hans-Joachim Engster
Leiter Stadtamt