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Tarifzahlungen statt großzügiger Sonderboni

Pressemitteilung vom 11.08.2011

Entgegen einem Medienbericht erhalten die Beschäftigten der Stadtverwaltung derzeit keine besonders großzügigen Sonderzahlungen sondern ein im Tarifabschluss vereinbartes Leistungsentgelt. Zur Finanzierung werden gestrichene Entgeltbestandteile verwendet wie das weggefallene Urlaubsgeld oder Bestandteile des familienbezogenen Ortszuschlages.

Mit Abschluss des TVöD im Jahre 2005 hatten sich öffentliche Arbeitgeber und Gewerkschaften darauf geeinigt, ab 2007 einen Teil des Entgeltes variabel und leistungsorientiert auszuzahlen - beginnend im Jahre 2007 mit einem Prozent, in diesem Jahr 1,5 Prozent. Ziel ist eine Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen, Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz sollen gestärkt werden. Diese Regelung stellt keine Option dar, sondern ist zwingende Vorgabe der Verhandlungspartner.

Als Voraussetzung für die Zahlung eines leistungsorientierten Entgeltes fordert der TVöD eine Vereinbarung zur leistungsbezogenen Bezahlung zwischen dem jeweiligen öffentlichen Arbeitgeber und der Personalvertretung, angepasst an die regionalen Bedingungen.

Nur für den Fall, dass noch keine derartige Vereinbarung zustande gekommen ist, wie im Fall der Hansestadt Rostock, enthält der Tarifvertrag eine Übergangsregelung. Dann sind vom zur Verfügung stehenden Budget, dessen Höhe vom TVöD festgelegt ist und nicht vom Rostocker Oberbürgermeister und in diesem Jahr 1,5 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten beträgt, lediglich sechs Prozent des Septemberentgeltes des Vorjahres auszuzahlen. Der Rest verbleibt im bestehenden Topf und darf vom Arbeitgeber nicht anderweitig verwendet werden. Die addierten Summen können erst ausgezahlt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen Dienststelle und Personalvertretung vorliegt.

All das ist tarifvertraglich geregelt, einen Ermessensspielraum für den Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock gibt es nicht.

Demgemäß ist es nicht richtig, dass die Hansestadt Rostock besonders großzügige Sonderzahlungen an die Beschäftigten leistet. Die Zahlungen erfolgen aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen. Solange keine Vereinbarung über das anzuwendende Verfahren existiert, wird die oben beschriebene Pauschale an alle Beschäftigten ausgezahlt.

Es ist ebenfalls nicht richtig, dass die Hansestadt Rostock in der Zwischenzeit mit den verbleibenden Geldern wirtschaftet. Der Restbetrag muss und wird in jedem Jahr als Haushaltsausgaberest zweckgebunden in das Folgejahr übertragen.

Auch trotz zahlreicher Bemühungen des Oberbürgermeisters als auch des Gesamtpersonalrates der Hansestadt Rostock konnte eine einvernehmliche Vereinbarung zur Ausgestaltung des Systems der leistungsorientierten Bezahlung nicht erreicht werden.

Es ist nicht richtig, dass der Oberbürgermeister deshalb eine leistungsorientierte Bezahlung einführen will, damit er nach persönlichen Erwägungen Mitarbeiter belohnen oder bestrafen kann. Der Oberbürgermeister will endlich nach fünf Jahren die Vorgaben des TVöD umsetzen. Danach wird eine durchschnittliche Leistung mit dem tariflich festgelegten regelmäßigen Entgelt abgegolten. Eine darüber hinausgehende Leistung soll differenziert und variabel honoriert werden. Die Leistungsbewertung und Feststellung der Höhe des leistungsorientierten Entgeltes des einzelnen Mitarbeiters soll nicht durch den Oberbürgermeister erfolgen, sondern durch den jeweils unmittelbaren Vorgesetzten. Es geht darum, ein System zu entwickeln, dass niemanden bevorzugt bzw. benachteiligt. Das leistungsbezogene Entgelt soll besondere Leistungen fördern.

Um das zu erreichen, ist durch den TVöD die Bildung einer Betrieblichen Kommission vorgesehen, deren Mitglieder zur Hälfte vom Arbeitgeber und von der Personalvertretung benannt werden. Diese Kommission wirkt zum einen bei der Entwicklung und dem ständigen Controlling des Systems mit, zum anderen ist sie für die Beratung von Beschwerden der Mitarbeiter zuständig. Daneben haben die Beschäftigten die Möglichkeit, Widerspruch und Klage beim Arbeitsgericht zu erheben.