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Taxitarifordnung

Pressemitteilung vom 12.09.2003

Mit dem Tag der Freigabe des Warnowtunnels für den öffentlichen Verkehr am 12. September 2003 beginnt die Mautpflichtigkeit für die Benutzung des Tunnels. Da diese Fahrtstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes der Hansestadt Rostock liegt, ist eine entsprechende Ergänzung der Taxitarifordnung erforderlich.

Öffentliche Bekanntmachung Zweite Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung)

Aufgrund des § 51 Personenbe-förderungsgesetz (PBefG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), i. V. m. § 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem PBefG vom 1. August 1991 (GVOBl. M-V S. 340), zuletzt geändert am 4. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 260) und der Verordnung über Beförderungs-bedingungen und -entgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 15. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 164) verordnet der Ober-bürgermeister der Hansestadt Rostock:

§ 1 Änderung

Die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung) vom 3. September 1996, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 18 vom 13. September 1996, zuletzt geändert durch die Erste Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung) vom 6. November 2000, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 24 vom 15. November 2000, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 Abs. 5 wird ein neuer Abs. 6 eingefügt:

"Wird auf dem kürzesten Weg zum Fahrtziel bzw. auf Wunsch des Fahrgastes eine Fahrtstrecke zurückgelegt, für die eine Maut (Benutzungsgebühr) entrichtet werden muss, so ist der als Maut vom Taxifahrer tatsächlich entrichtete bzw. vom Taxiunternehmen zu entrichtende Betrag nach Fahrtbeendigung dem durch den Fahrpreisanzeiger ermittelten Beförderungsentgelt hinzuzurechnen."

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rostock, 25. August 2003

Arno Pöker Oberbürgermeister