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Teilverbot für NPD-Kundgebung

Pressemitteilung vom 11.06.1999

11. Juni 1999

Teilverbot für NPD-Kundgebung Eine für Sonnabend, den 12. Juni 1999 angekündigte Demonstration des Landesverbandes der NPD Mecklenburg-Vorpommern wurde mit einem Teilverbot belegt, teilt das Stadtamt mit. Ein Totalverbot kam nicht in Betracht, da im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien die Stadt keine Wahlveranstaltung untersagen darf. Das Teilverbot bezieht sich auf eine Einschränkung des Demonstrationsweges - die Innenstadt wurde ausgeklammert -, auf das Ausmaß der Redebeiträge und auf mitgeführte Embleme. Bei der NPD-Kundgebung handelt es sich um keine Sondernutzung öffentlicher Straßen, sondern um die Ausübung des Grundrechts der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, das im Grundgesetz verankert ist. Die Stadt kann öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel - zumal es sich hierbei um eine Wahlkampfveranstaltung zur Europawahl handelt - nicht grundsätzlich verbieten. Gründe, die ein Verbot der Veranstaltung seitens der Stadt rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die NPD ist keine vom Bundesverfassungsgericht verbotene Partei. Außerdem hat sie ihre Veranstaltung korrekt gemäß Versammlungsgesetz angemeldet. Selbst eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist laut Versammlungsgesetz keine tragfähige Grundlage, die im Grundrecht verankerte Versammlungsfreiheit einzuschränken. Aus diesem Grund bestehen für die Stadt keine rechtlichen Möglichkeiten, die NPD-Kundgebung zu verhindern oder gar zu verbieten. Nach dem Bundeswahlgesetz hat jede nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotene politische Partei grundsätzlich das Recht, sich dem Bürger so darzustellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht. Laut Beschluß der Bürgerschaft verpflichtet sich die Stadtverwaltung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten alles zu tun, um Veranstaltungen neonazistischer Parteien und Organisationen nicht zuzulassen. Rechtliche Möglichkeiten, die NPD-Veranstaltung zu verhindern, bestanden in diesem Fall seitens der Stadt nicht.