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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

Pressemitteilung vom 14.09.2006

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung für das Gebiet der Hansestadt Rostock

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1) in Verbindung mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügelaufstallungsverordnung vom 10.07.2006 (BGBl. I S. 1452) wird für das Gebiet der Hansestadt Rostock, Folgendes angeordnet:

- Folgendes Gebiet, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtung gehalten werden darf (Freilandhaltung), wird amtlich festgelegt:

das gesamte Stadtgebiet der Hansestadt Rostock mit Ausnahme eines ca. 500 m breiten Festlandstreifens um den Rostocker Breitling (kartenmäßige Darstellung in Anlage 1). Für Geflügelhaltung In diesem Festlandstreifen gilt uneingeschränkt und ausnahmslos das Aufstallungsgebot.

Allgemeine Auflagen

1. Wer Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind. Die Tiere dürfen nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren.

2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. Werden Enten und Gänse gemeinsam mit sonstigem Geflügel gehalten, um die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen, muss die in Anlage 2 Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden.

3. Unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sind die Schutzmaßnahmen nach § 8b Nr. 1-8 der Geflügelpest-Verordnung einzuhalten.

4. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art ist mit sofortiger Wirkung verboten. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

5. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

Untersuchungspflichten

1. Wer Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat jedes verendete Stück Geflügel nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Rostock unverzüglich auf Influenza-A-Virus virologisch untersuchen zu lassen.

2. Werden Enten und Gänse von sonstigem Geflügel getrennt gehalten, sind die Tiere vierteljährlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. Dazu sind durch einen Tierarzt Rachentupfer oder Kloakentupfer entnehmen zu lassen.

Begründung:

Für sämtliche Geflügelhaltungen in dem oben bezeichneten Gebiet liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung vor. Für den Bereich von mindestens 500 m um den Rostocker Breitling kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, da sich hier ansässige Geflügelhaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem wildlebende Wasservögel sich sammeln, rasten und brüten befinden.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

Die Verfügung tritt am 1. September 2006 in Kraft. Sie gilt bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung, mindestens jedoch bis zum Ablauf des 28. Februar 2007.

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Rostock, Der Oberbürgermeister, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Westfriedhof 2, 18050 Rostock, oder bei jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock einzulegen.

Dr. Steffen Zander
Amtsleiter Anlage 2

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand

1

weniger als 10

11-100

101 - 1000

mehr als 1000

Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels

2

mindestens 1, höchsten jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

10-50

20-60

30-70