Home
Navigation

Veranstaltungsverbot am Karfreitag beachten

Pressemitteilung vom 22.03.2013

Das Stadtamt weist im Hinblick auf den bevorstehenden Karfreitag auf die Beachtung des Sonn- und Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FTG M-V) in der zurzeit gültigen Fassung hin. Danach ist der Karfreitag, in diesem Jahr der 29. März, ein so genannter „stiller“ Feiertag, der aufgrund seines ernsten Charakters einen über den allgemeinen Feiertagsschutz hinaus geltenden gesetzlichen Schutz genießt.

Alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen sind ganztätig verboten, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt (§ 5 Abs. 1 und 2 FTG M-V). Außerdem sind öffentliche Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sowie der Betrieb von Spielhallen von Karfreitag, 0:00 Uhr, bis Karsonnabend, 18:00 Uhr, verboten (§ 6 Abs. 2 FTG M-V). Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Veranstaltung öffentlich ist oder nicht.

Das Veranstaltungsverbot am Karfreitag ab 0:00 Uhr ist zwingend, auch wenn die Veranstaltung bereits am Gründonnerstag begonnen hat.