Verbrennen pflanzlicher Abfälle in Rostock nicht erlaubt
Pressemitteilung vom
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke der Entledigung ist laut Abfallsatzung in der Hansestadt Rostock unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Darauf weist das Amt für Umweltschutz hin. Gemäß der derzeit gültigen Pflanzenabfallverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bietet die Hansestadt ihren Einwohnerinnen und Einwohnern eine Vielzahl von Entsorgungsmöglichkeiten für pflanzliche Abfälle an, deren Leistungen über die Abfallverwertungsgebühr gedeckt sind.
Bio-Tonnen stehen flächendeckend zur Verfügung. Auf den vier Recyclinghöfen kann Grünschnitt ganzjährig abgegeben werden. Zweimal jährlich werden kleinere Mengen Grünschnitt in gebündelter Form bis zwei Metern Länge vom beauftragten Unternehmen, der Stadtentsorgung Rostock GmbH, abgeholt. Der Frühjahrstermin für die Abholung ist der 18. April.
Bei größeren Mengen erfolgt die Entsorgung über gesondert bereitgestellte Container. Anmeldungen und Terminvergaben erfolgen über das Kundendienstbüro der Stadtentsorgung Rostock GmbH, Tel. 0381 4593-100. Eine Ausnahme stellen traditionelle Brauchtumsfeuer, wie zum Beispiel Osterfeuer, dar. Diese sind zwar nicht genehmigungspflichtig, aber es ist untersagt, sie zur Beseitigung von Garten-, oder Holzabfällen zu missbrauchen Es sollte nur trockenes, unbehandeltes Holz verbrannt werden, damit es nicht zu Rauch und Geruchsbelästigung kommt.
Das Amt für Umweltschutz weist ausdrücklich darauf hin, dass in den Landkreisen andere Regelungen gelten.