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Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Geflügelpest

Pressemitteilung vom 26.08.2005



Aufgrund der starken Ausbreitungstendenz der Geflügelpest in Asien und Osteuropa und der damit verbundenen besonderen Seuchengefahr sind vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung und Ausbreitung der Tierseuche dringlich erforderlich.

Aus aktuellem Anlass weisen wir auf Folgendes hin:

1. Alle Geflügelhaltungen sind dem zuständigem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen (Name, Adresse, Tierart und -zahl, Standort der Haltung). Wer seine Geflügelhaltung noch nicht angezeigt hat, hat seiner Anzeigepflicht unverzüglich nachzukommen.

2. Die allgemeinen Vorschriften und Schutzmaßnahmen der Geflügelpest-Verordnung sind durch die Geflügelhalter einzuhalten. Dazu zählen im Besonderen:

2.1 die Führung eines kontrollfähigen Bestandsregisters mit folgenden Angaben:
- bei Zugang: Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zuganges sowie Art des Geflügels
- bei Abgang: Name und Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels
- für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere
- für den Fall, dass mehr als 1000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes

2.2 Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- und Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels unverzüglich kontrollfähig aufzuzeichnen.

2.3 Das Register und die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

2.5 Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von 1. mindestens drei Tiere bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder 2. mehr als 2 von Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erhebliche Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursachen Feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Seuchenbekämpfungsgründen erforderlich ist.

3. Wir weisen die Halter von Geflügel im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes auf die Pflicht hin, geeignete Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen, um tierseuchenbehördlich angeordnete Tötungsmaßnahmen unverzüglich vollziehen zu können.

Dr. Steffen Zander
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt