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Waffen und Munition bis 1. Juli 2018 abgeben

Pressemitteilung vom 26.07.2017

Illegal besessene Waffen und Munition können nach aktueller Änderung des Waffengesetzes bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle übergeben werden. Darauf weist das Stadtamt hin. Personen, die unerlaubt besessene Waffen oder Munition in dieser Frist der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle übergeben, werden nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Es ist jedoch nicht möglich, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen. In der Rostocker Stadtverwaltung ist dafür das Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten zuständig, das unter Tel. 0381 381-3243 oder per E-Mail: waffen@rostock.de erreichbar ist.

Es ist darauf zu achten, dass die Waffen nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zur Waffenbehörde oder Polizeidienststelle transportiert werden. Zur Vermeidung von unerwünschten Zwischenfällen werden abgabewillige Besitzerinnen und Besitzer illegaler Waffen oder Munition aufgefordert, vorab mit der zuständigen Waffenbehörde Verbindung aufzunehmen. Für die Entgegennahme und Vernichtung der Gegenstände werden keine Gebühren erhoben.

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) wurde am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat mit Ausnahme des Artikels 4 Nummer 1 bis 4 und 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die in Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 des Waffengesetzes genannte panzerbrechende Munition sowie Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit sie nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen umfasst sind, ist zukünftig verboten. Soweit derartige Munition oder Geschosse besessen werden, können sie ebenfalls im Rahmen der Amnestieregelung abgegeben werden. Zugleich wird eine Übergangsfrist für den Altbesitz dieser Munition und Geschosse geschaffen, um für diese im Einzelfall eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 WaffG beantragen zu können. Dabei ist es ausreichend, wenn der Antrag binnen der Jahresfrist gestellt, aber erst nach Ablauf dieser Frist beschieden wird.

Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen. Hierzu gehören der Erwerb, die Lagerung, der Handel, der Besitz und die Instandsetzung von Waffen. Zudem legt es fest, welche Waffen nicht besessen oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Das deutsche Waffengesetz gilt als eines der strengsten weltweit.