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Wahlbekanntmachung

Pressemitteilung vom 12.11.2001


des Wahlleiters zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
der Hansestadt Rostock

Am 14. April 2002 findet die Direktwahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock statt.

Der Tag der möglichen Stichwahl ist der 28. April 2002.

Wahlgebiet ist das Territorium der Hansestadt Rostock.

Politische Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber können bis zum
11. März 2002, 18.00 Uhr, bei der Hansestadt Rostock, Amt für Statistik und Wahlen, Werftstraße 6, 18057 Rostock, Wahlvorschläge einreichen. Dabei sind folgende Hinweise zu beachten:

1.    Wahlvorschläge politischer Parteien und Wahlvorschläge von Wählergruppen dürfen nur einen Bewerber enthalten.

2.    Ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.

3.    Die Bewerber müssen nach den Wählbarkeitsvoraussetzungen gem. § 61 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1998 (GVOBl. M-V S. 423,549), zuletzt geändert mit Gesetz vom 3. März 1999 (GVOBl. M-V S. 212) in Verbindung mit §§ 8, 127, 128, Landes-beamtengesetz (LBG M-V) in der Fassung der Bekannt-machung vom 12. Juli 1998 (GVOBl.M-V S.780) auch die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit erfüllen. Das gilt auch für Wieder-wahlbewerber.

Dazu sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:   
    - Erklärung über frühere Tätigkeiten für das Ministe-rium für Staatssicherheit bzw. Amt für nationale Sicherheit
    - Erklärung über eventuelle Straftaten
    - Erklärung über Verfas-sungstreue
    - aktuelles amtliches Gesund-heitszeugnis.
    Im Falle einer positiven MfS-Erklärung können bis zur Zulassung des Bewerbers etwa bestehende Zweifel, dass der Bewerber durch diese Tätigkeit die Grund-sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verletzt hat, insbesondere Dritten geschadet hat, durch den Bewerber ausgeräumt werden.

4.    Mehrere Parteien oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall findet § 22 Abs.10 des KWG M-V keine Anwendung.

5.    Eine Partei oder Wähler-gruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

6.    Die Parteien SPD, CDU, PDS und die Wählerinnengruppe Bündnis 90 benötigen keine Unterstützungsunterschriften.

7.    Alle anderen Parteien, Wäh-lergruppen und Einzelbewer-ber müssen jeweils insgesamt 30 gültige Unterstützungs-unterschriften von Wahl-berechtigten des Wahlgebie-tes ihren Wahlvorschlägen beifügen.

8.    Den Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, für die Unterstützungsunter-schriften erforderlich sind, muss die Satzung dieser Partei oder Wählergruppe beigefügt werden. Ferner ist nachzuweisen, dass der Vor-stand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist.
    Diese Unterlagen brauchen nicht beigefügt werden, wenn sie dem Innenministerium bis zum 13. 02. 2002 eingereicht sind und eine Bestätigung hierüber vorliegt.

9.    Im Übrigen gelten die Vor-schriften über Inhalt und Form der §§ 22 bis 24 des KWG M-V.

10.    Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (11. März 2002) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

11.    Formulare für das Wahlvorschlagsverfahren und Muster für Erklärungen werden ab sofort kostenlos durch das Amt für Statistik und Wahlen auf Anforderung zur Verfü-gung gestellt.

Ferner weise ich darauf hin, dass Unionsbürger

1.    nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbür-ger, die nach § 23 des Lan-desmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie bis spätestens 24. März 2002 nachweisen, dass sie am 14. April 2002 seit mindestens drei Monaten in der Hansestadt Rostock ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung in Rostock haben,

2.    nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen. Rostock, 14. November 2001
Arno Pöker
als Gemeindewahlleiter