Home
Navigation

Wahlbekanntmachung zur Wahl des/der Oberbürgermeisters/in der Hansestadt Rostock

Pressemitteilung vom 03.04.2002

3. April 2002

Wahlbekanntmachung zur Wahl des/der Oberbürgermeisters/in der Hansestadt Rostock

1. Am Sonntag, den 14. April 2002, findet in der Hansestadt Rostock die Oberbürgermeisterwahl statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Hansestadt Rostock ist in 170 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14. März bis 24. März 2002 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler zur Wiedervorlage für eine etwa am 28. April 2002 notwendig werdende Stichwahl belassen. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereit gehalten. Jeder Wahlberechtigte erhält nach erfolgreicher Überprüfung seiner Wahlberechtigung im Wahlraum den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlzelle des Wahlraumes persönlich gekennzeichnet werden. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist vom Wahlberechtigten noch in der Wahlzelle so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. Der gefaltete Stimmzettel wird vom Wahlberechtigten in die Wahlurne gesteckt.

4. Wahl des/der Oberbürgermeisters/in der Hansestadt Rostock Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Num-mer die für die Hansestadt Rostock zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der Parteien und Wählergruppen bzw. die Bezeichnung „Einzelbewerber“ sowie die Namen der Bewerber. Rechts neben dem Namen eines jeden Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung. Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber seine Stimme gelten soll.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Zum Wahlraum hat jedermann Zutritt soweit das ohne Beeinträchtigung der Wahlhandlungen bzw. der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk möglich ist. Der/Die Wahlvorsteher/in hat Hausrecht.

6. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Oberbürgermeisterwahl
a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl-bezirk der Hansestadt Rostock oder
b)    durch Briefwahl teilnehmen, wenn der Wahlschein durch die Wahlbehörde der Hansestadt Rostock ausgestellt worden ist. Wer durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen will, muss sich vom Hauptwahlbüro der Hansestadt Rostock, 18057 Rostock, Werftstraße 6, den amtlichen grauen Stimmzettel, den amtlichen grauen Wahlumschlag sowie den amtlichen gelben Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen gelben Wahlbrief mit dem im verschlossenen grauen Wahlumschlag befindlichen gekennzeichneten grauen Stimmzettel und dem sich außerhalb des grauen Wahlumschlages befindenden unterschriebenen gelben Wahlscheins so rechtzeitig an die auf dem gelben Wahlbriefumschlag angegebene Adresse übersenden oder abgeben, dass der gelbe Wahlbrief dort spätestens am 14. April 2002 bis 18.00 Uhr vorliegt.

7. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 14. April 2002 um 15.00 Uhr in der St.- Georg-Schule, St.-Georg-Str. 63 c, in 18055 Rostock zusammen.

8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs.1 und 3 Strafgesetzbuch).

9. Etwa notwendig werdende Stichwahl Erhält bei der Hauptwahl am 14. April 2002 keiner der Bewerber mehr als die Hälfte die gültig abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen am 28. April 2002 in den gleichen Wahlräumen wie zur Hauptwahl eine Stichwahl statt. Für eine etwa notwendig werdende Stichwahl erfolgt spätestens am 22. April 2002 in der Tagespresse eine gesonderte Wahlbekanntmachung. Rostock , 3. April 2002
Sebastian Schröder
Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung  i