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Wahlordnung für den Ausländerbeirat

Pressemitteilung vom 20.12.2004



Öffentliche Bekanntmachung
Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), wird durch Beschluss (Beschluss-Nr.
0826/04-BV) der Bürgerschaft vom 1. Dezember 2004 folgende
Satzung erlassen:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden nach
Wahlvorschlägen, die für das gesamte Wahlgebiet aufgestellt werden,
von den nach § 3 dieser Satzung wahlberechtigten Personen gewählt.

(2) Die Wahl wird als Persönlichkeitswahl nach den Grundsätzen einer
mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl durchgeführt.

(3) Die Amtszeit des Ausländerbeirates beträgt 5 Jahre. Abweichungen
beschließt die Bürgerschaft.

(4) Eine Briefwahl findet nicht statt.

§ 2 Wahldurchführung, Wahltag

(1) Die Wahl des Ausländerbeirates wird von der Hansestadt Rostock
vorbereitet und durchgeführt.

(2) Die Wahl wird an einem Sonntag durchgeführt. Ort und Zeit werden
spätestens drei Monate vor dem Wahltag von der Bürgerschaft
festgesetzt und von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter öffentlich
bekannt gemacht. Endet die Amtszeit des Ausländerbeirates vorzeitig,
so gilt das Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-
Vorpommern M-V (KWG M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Wahl dauert von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

II. WAHLBERECHTIGUNG UND WÄHLBARKEIT

§ 3 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle ausländischen Einwohnerinnen und
Einwohner, die sich rechtmäßig oder gestattet nach § 55 Abs. 1
AsylVfG und nicht im Dienst ihres Heimatlandes in der Hansestadt
Rostock aufhalten und am Tage der Wahl
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mehr als 3 Monaten ununterbrochen mit Hauptwohnung in der
Hansestadt Rostock gemeldet sind,
3. nicht vom Wahlrecht nach § 4 ausgeschlossen sind.

(2) Wahlberechtigt auf Antrag sind außerdem
1. deutsche Staatsangehörige, die daneben eine oder mehrere
ausländische Staatsangehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeiten besitzen,
und
2. Eingebürgerte,
sofern sie die unter Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen
erfüllen. Der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist unter
Vorlage der Einbürgerungsurkunde bis spätestens am 16. Tag vor dem
Wahltag zu stellen.

§ 4 Ausschluss vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
1. wessen Aufenthalt nur geduldet ist,
2. wer keine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz-1990
in der Form der Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis,
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung hat,
3. wer keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz-2004 in der
Form der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis hat,
4. wer als Unionsbürger gemäß dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht
freizügigkeitsberechtigt ist,
5. wer als Drittstaater Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist und
keine Aufenthaltserlaubnis/EU nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG bzw.
dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzt,
6. wer keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzt,
7. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
8. diejenige Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten
eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige
Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der
Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht
erfasst.

§ 5 Wählbarkeit

(1) Für das Amt eines Mitgliedes im Ausländerbeirat ist jede nach § 3
wahlberechtigte Person wählbar, die am Tage der Wahl das 18.
Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens einem Jahr in der Hansestadt
Rostock mit Hauptwohnung ununterbrochen gemeldet ist und nicht vom
Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(2) Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 4 vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zum
Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 6 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen können nur die Wahlberechtigten, die in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Die Stimmabgabe im Wahllokal erfolgt unter Vorlage der
Wahlbenachrichtigung. Auf Verlangen, insbesondere, wenn sie ihre
Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen können, haben sich die
Wahlberechtigten auszuweisen.

§ 7 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind
1. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für die Ausländerbeiratswahl,
2. der Wahlausschuss und
3. der Wahlvorstand.

(2) Mitglieder eines Wahlorganes dürfen
1. keine Wahlbewerberin oder kein Wahlbewerber sein,
2. keine Vertrauensperson oder deren Vertreterin oder Vertreter sein,
3. keinem weiteren Wahlorgan angehören.

§ 8 Wahlleiterin oder Wahlleiter

(1) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister oder eine von ihr oder ihm beauftragte städtische
Beschäftigte oder ein von ihr oder ihm beauftragter städtischer
Beschäftigter.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bereitet die Wahl vor und führt
sie durch.
§ 9 Wahlausschuss

(1) Für die Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und
zwei Personen als Beisitzerinnen und/oder Beisitzern besteht, die die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter auf Vorschlag des Ausländerbeirates
beruft.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der
eingereichten Wahlvorschläge. Er stellt das Wahlergebnis fest und
entscheidet über Einwendungen hiergegen, über die Verteilung der
Sitze auf die Wahlvorschläge, und weist die Sitze an die Bewerberinnen
und/oder Bewerber zu.

(3) Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher
Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Beisitzerinnen
und/oder Beisitzer beschlussfähig. Der Wahlausschuss trifft seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Zeit und Ort der
Sitzungen. Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und/oder Beisitzer
schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein
und weist darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die
erschienenen Beisitzerinnen und/oder Beisitzer beschlussfähig ist. Zeit,
Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt
zumachen mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen
hat.

(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt eine Person für die
Schriftführung, die über die Verhandlungen eine Niederschrift führt. Die
Schriftführerin oder der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie
oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlausschusses ist.
Die Niederschrift ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und von
den anwesenden Beisitzerinnen und/oder Beisitzern sowie von der
Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Wahlvorstand

(1) Fürjeden Wahlbezirk bestellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
einen Wahlvorstand.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher
als Vorsitzende oder Vorsitzender, der stellvertretenden Vorsteherin
oder dem stellvertretenden Vorsteher, der Schrift-führerin oder dem
Schriftführer, der stellvertretenden Schriftführerin oder dem
stellvertretenden Schriftführer und zwei Personen als Beisitzerinnen
und/oder Beisitzern. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die
Schriftführerin oder der Schriftführer sind städtische Beschäftigte. Die
Beisitzerinnen und/oder die Beisitzer sollen Wahlberechtigte sein, die
der deutschen Sprache mächtig sind; stehen solche nicht zur
Verfügung, sind sie durch städtische Beschäftigte zu ersetzen. Der
Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder,
darunter die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die stellvertretende
Vorsteherin oder der stellvertretende Vorsteher anwesend sind.

(3) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der
Wahl. Er entscheidet über Zweifelsfälle bei der Wahlhandlung und
Wahlergebnisermittlung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der Vorsteherin oder des Vorstehers den Ausschlag.

(4) Über die Wahlhandlung sowie über die Ermittlung und Feststellung
des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Nach der Feststellung des Wahlergebnisses übergibt die
Vorsteherin oder der Vorsteher die Wahlunterlagen
(Fortsetzung auf Seite 9)
(Fortsetzung von Seite 8)

unverzüglich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter.

III. WAHLGEBIET, WAHLLOKAL,     WÄHLERVERZEICHNIS

§ 11 Wahlgebiet, Wahllokal

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Hansestadt Rostock.

(2) Entsprechend der Anzahl der Wahlberechtigten bildet die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter Wahlbezirke, dabei soll die Anzahl der
Wahlberechtigten je Wahlbezirk 3.000 nicht überschreiten.

(3) Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahllokal einzurichten.

§ 12 Wählerverzeichnis

(1) In der Hansestadt Rostock wird für jeden Wahlbezirk ein
Wählerverzeichnis geführt, in dem die Wahlberechtigten eingetragen
werden.

(2) In das Wählerverzeichnis werden alphabetisch und unter
fortlaufender Nummerierung mit Familien- und Vornamen,
Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Anschrift alle nach § 3 Abs. 1
wahlberechtigten Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen
am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. In das
Wählerverzeichnis werden außerdem nach den Bestimmungen des
Satzes 1 alle nach § 3 Abs. 2 wahlberechtigten Personen eingetragen,
wenn der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis fristgerecht
bis zum 16. Tag vor der Wahl gestellt worden ist.

(3) Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in
dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

(4) Das Wählerverzeichnis wird in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor dem
Wahltag für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Termin und
Ort der Auslegung werden öffentlich bekannt gemacht. In der
Bekanntmachung wird auf die Vorschriften der §§ 6 und 13
hingewiesen.

§ 13 Wahlbenachrichtigung

(1) Jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am Tag vor der
Auslegung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen eine
Benachrichtigung darüber, dass sie oder er in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist. Der Inhalt der Wahlbenachrichtigung ergibt sich aus
Abs. 2. Die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte ist aufzufordern,
die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen.

(2) Die Wahlbenachrichtigung enthält
1. den Familien- und Vornamen,
2. die Anschrift,
3. die laufende Nummer im Wählerverzeichnis,
4. wenn vorhanden, die Nummer des Wahlbezirks,
5. die Anschrift und Bezeichnung des Wahllokals,
6. den Wahltag und die Wahlzeit,
7. einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 6.

§ 14 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

(1) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können durch
Wahlberechtigte innerhalb der Einsichtnahmefrist schriftlich oder zur
Niederschrift persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bei der
Stelle erhoben werden, wo das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme
bereitgestellt wird.

(2) Über die Einwendungen entscheidet die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter. Richtet sich die Einwendung gegen die Eintragung einer
anderen Person, so ist dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin oder des
Wahlleiters kann die betroffene Person innerhalb von drei Tagen
Beschwerde beim Wahlausschuss einlegen. Der Wahlausschuss hat
über die Beschwerde am 4. Tag vor der Wahl zu entscheiden. Die
Entscheidung ist den Beteiligten bekannt zugeben.

§ 15 Änderung des Wählerverzeichnisses

(1) Wird einer Einwendung oder Beschwerde gegen das
Wählerverzeichnis stattgegeben, so ist es von Amts wegen zu
berichtigen.

(2) Änderungen im Wählerverzeichnis, die aufgrund des § 3 erforderlich
sind, werden von Amts wegen vorgenommen.

(3) Das Wählerverzeichnis wird am 2. Tag vor der Wahl um 12.00 Uhr
abgeschlossen.

IV. WAHLVORSCHLÄGE

§ 16 Wahlvorschläge

(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter unverzüglich durch öffentliche Bekanntmachung zur
Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weist darauf hin, dass die
Wahlvorschläge spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag, 16.00 Uhr,
beim Büro der Wahlleiterin oder des Wahlleiters eingegangen sein
müssen.

(2) Für die Wahlvorschläge und sonstigen nach dieser Wahlordnung
erforderlichen Erklärungen sind einheitliche Formblätter zu verwenden,
die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zur Verfügung gestellt
werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist in der Aufforderung
zur Einreichung auf dieses Erfordernis sowie auf die in § 17 darüber
hinaus festgelegten Formvorschriften hin.

(3) Wahlvorschläge können von Einzelbewerberinnen oder
Einzelbewerbern oder von Gruppen Wahlberechtigter eingereicht
werden. Jede Einreicherin oder jeder Einreicher kann nur einen
Wahlvorschlag einreichen.

(4) Ein Wahlvorschlag einer Gruppe darf höchstens so viele
Bewerberinnen und/oder Bewerber haben, als Mitglieder gemäß § 4
Abs. 1 der Satzung des Ausländerbeirates der Hansestadt Rostock zu
wählen sind. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber darf nur in einem
Wahlvorschlag enthalten sein.

(5) Die Nominierung der Bewerberinnen oder Bewerber sowie die
Festlegung ihrer Reihenfolge bestimmt die Einreicherin oder der
Einreicher.

(6) Die Wahlvorschläge sind mit einem Kennwort oder dem Namen der
Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers zu versehen. Die Wahl des
Kennwortes ist frei, jedoch darf nicht der Name einer Partei oder ein
verwechslungsfähiger Name verwendet werden.

(7) Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Familiennamen, Vornamen
(bei mehreren Vornamen den Rufnamen), Staatsangehörigkeit,
Geburtsdatum, Beruf und Anschrift (Hauptwohnung).

(8) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
1. Eine Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihrer oder
seiner Benennung im Wahlvorschlag zustimmt. Die Zustimmung kann
nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden.
2. Eine behördliche Bescheinigung der Wählbarkeit jeder Bewerberin
bzw. jeden Bewerbers.

(9) In jedem Wahlvorschlag ist eine Vertrauensperson und eine
Stellvertretung zu benennen. Die Vertrauensperson hat den
Wahlvorschlag zu unterschreiben. Sie ist berechtigt, verbindliche
Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Bei den Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen und
Einzelbewerbern ist die Bewerberin oder der Bewerber gleichzeitig die
Vertrauensperson. Eine Stellvertretung entfällt in diesem Falle.

§ 17 Ungültige Wahlvorschläge

Ungültig sind Wahlvorschläge,
1. wenn sie nicht rechtzeitig bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
eingegangen sind,
2. wenn nicht die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zur
Verfügung gestellten einheitlichen Formblätter verwendet worden sind,
3. wenn es sich um eine oder einen nicht nach § 16 Abs. 3 berechtigte
Einreicherin oder berechtigten Einreicher handelt.

§ 18 Mängelbeseitigung

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft unverzüglich nach dem
Einreichen die Wahlvorschläge. Stellt sie oder er Mängel fest, so fordert
sie oder er die Vertrauensperson auf, für deren Beseitigung bis zum 37.
Tage vor der Wahl, 16.00 Uhr, Sorge zu tragen.

(2) Zur Überprüfung der Wahlvorschläge kann die jeweilige
Vertrauensperson beigezogen werden.

§ 19 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss tritt spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag
zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge gültig
sind. Der Wahlausschuss hat zur Beschlussfassung auch dann
zusammenzutreten, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

(2) Hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag für ungültig erklärt, so
hat er diese Entscheidung der Vertrauensperson des Wahlvorschlags
unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, unter Angabe der Gründe
mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Wahlausschuss muss über Beschwerden einer betroffenen
Einreicherin oder eines betroffenen Einreichers, die bis spätestens
18.00 Uhr des 30. Tages vor dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder
beim Wahlleiter erhoben sein müssen, bis 24.00 Uhr des 26. Tages vor
dem Wahltag über für ungültig erklärte Wahlvorschläge nochmals
beschließen, dasselbe ist ihr oder ihm auch von Amts wegen bis zum
gleichen Zeitpunkt gestattet.

§ 20 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Spätestens am 11. Tag vor der Wahl hat die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter die vom Wahlausschuss als gültig anerkannten
Wahlvorschläge mit den Angaben über den Namen der einreichenden
Gruppierung sowie die Einzelheiten über die Bewerberinnen und/oder
Bewerber öffentlich bekannt zumachen. Statt des Geburtstages ist nur
das Geburtsjahr der Bewerberinnen oder Bewerber anzugeben.

V. DURCHFÜHRUNG DER WAHL

§ 21 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden in deutscher Sprache abgefasst.

(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in
alphabetischer Reihenfolge ihrer Kennwörter und die Namen der
Bewerberinnen oder der Bewerber und den Angaben über
Familienname, Vorname, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand jeder
einzelnen Bewerberin oder jedes einzelnen Bewerbers. Bei jeder
Bewerberin oder jedem Bewerber sind drei Felder für eine
Kennzeichnung vorzusehen.

(3) Über das Stimmabgabeverfahren können Hinweise in ausgewählten
Landessprachen durch Aushang vor dem Wahlraum gegeben werden.

§ 22 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, dass die Vorsteherin oder der
Vorsteher die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur
unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur
Verschwiegenheit über alle während der Wahlhandlungbekannt
werdenden Angelegenheiten, insbesondere über die dem
Wahlgeheimnis unterliegenden Tatsachen verpflichtet.
(Fortsetzung auf Seite 10)
(Fortsetzung von Seite 9)

(2) Der Wahlvorstand erhält für die Wahlhandlung insbesondere
1. das Wählerverzeichnis,
2. die Stimmzettel,
3. die Wahlurne und Wahlkabinen,
4. das Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
mit Wahlordnung
5. die Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock,
6. die für die Ergebnisermittlung notwendigen Vordrucke, darunter die
Wahlniederschrift.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Wahl, dass die
Wahlurne leer ist. Die Vorsteherin oder der Vorsteher verschließt die
Wahlurne. Sie darf bis zum Abschluss der Wahl nicht mehr geöffnet
werden.

(4) Die Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Im Interesse der ordnungsgemäßen Abwicklung der Wahlhandlung
kann die Vorsteherin oder der Vorsteher die Zahl der im Wahllokal
Anwesenden beschränken.

(5) Während der Wahlzeit ist an und in dem Gebäude, in dem sich der
Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch
Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise verboten.

§ 23 Stimmabgabe

(1) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Sie oder er kann
diese Stimmen entweder einer Bewerberin und/oder einem Bewerber
oder aber auch mehreren Bewerberinnen und/oder Bewerbern, sogar
auf unterschiedlichen Wahlvorschlägen, geben. Gibt die Wählerin oder
der Wähler weniger als drei Stimmen ab, wird die Gültigkeit der Wahl
dadurch nicht berührt.
Die Wahlberechtigten können ihre Stimmen nur Bewerberinnen oder
Bewerbern geben, deren Namen in einem zugelassenen Wahlvorschlag
enthalten sind. Andere Namen dürfen nicht hinzugefügt werden. Die
Stimmvergabe erfolgt dadurch, dass die oder der Wahlberechtigte die
Namen der sich bewerbenden Personen an der dafür vorgesehenen
Stelle in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise kennzeichnet.

(2) Nach Betreten des Wahlraumes erhält die oder der
Wahlberechtigte, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes die
Wahlberechtigung für die Wahl anhand der Wahlbenachrichtigung oder
des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel.

(3) Die oder der Wahlberechtigte begibt sich in die Wahlkabine,
kennzeichnet den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass
dessen Inhalt verdeckt ist.

(4) Danach geht die oder der Wahlberechtigte an den Tisch des
Wahlvorstandes und legt die Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen
hat sie oder er sich über ihre oder seine Person auszuweisen.

(5) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer anhand des
Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung festgestellt hat und kein
Anlass zur Zurückweisung besteht, gibt die Vorsteherin oder der
Vorsteher die Wahlurne frei. Die Wählerin oder der Wähler legt den
Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird in der dafür
vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt.

(6) Der Wahlvorstand hat eine Wahlberechtigte oder einen
Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe zurückzuweisen, wenn sie oder er
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
2. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat oder
3. den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet hat.

VI. ERMITTLUNG UND FESTSTELLUNG DES     WAHLERGEBNISSES

§ 24 Stimmenauszählung

(1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der
Wahlvorstand das Wahlergebnis. Er stellt die
1. Zahl der Wahlberechtigten,
2. Zahl der Wählerinnen oder Wähler,
3. Zahlen der für jede Bewerberin oder jeden Bewerber und für jeden
Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
4. Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
5. Gesamtzahl der ungültigen Stimmen
fest.

(2) Die Wahlniederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes
zu unterschreiben.

§ 25 Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. ganz durchgestrichen oder zerrissen ist,
4. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei
erkennen lässt,
5. mehr als drei Kennzeichnungen enthält,
6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen 1,2,3 und 5 sind alle Stimmen ungültig.

§ 26 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach Vorbereitung und Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder
den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der
Wahl.

(2) Dabei wird die
1. Zahl der Wahlberechtigten,
2. Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3. Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. Zahl der auf die Wahlvorschläge und die einzelnen Bewerberinnen
und/oder Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
5. Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auf die
Bewerberinnen und/oder Bewerber,
6. Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge
festgestellt.

VII. SYSTEM DER SITZVERTEILUNG

§ 27 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge

(1) Die gemäß § 4 Abs. 1 Satzung des Ausländerbeirates der
Hansestadt Rostock zu vergebenden Sitze werden vom
Wahlausschuss auf die verschiedenen an der Wahl beteiligten
Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen
Stimmen verteilt, welche auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen
sind.

(2) Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt nach dem
Hare/Niemeyer-Verfahren.

§ 28 Zuteilung der Sitze an die Bewerberinnen     und/oder Bewerber

(1) Im Anschluss an die Feststellung nach § 27 weist der
Wahlausschuss die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Sitze
den darin enthaltenen Bewerberinnen und Bewerbern in der
Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zu. Bei gleicher Stimmenanzahl
entscheidet das Los, das durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu
ziehen ist.

(2) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu, als er Bewerberinnen
und/oder Bewerber hat, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.

(3) Die nicht gewählten Bewerberinnen und/oder Bewerber eines
Wahlvorschlages, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind
Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages. Die Reihenfolge der
Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen
Stimmenzahlen. Bewerberinnen oder Bewerber ohne Stimmenzahl
schließen sich an. Ihre Reihenfolge wird durch die im Wahlvorschlag
aufgeführte Reihenfolge der Bewerberinnen und/oder Bewerber
entschieden. Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der
Ersatzpersonen fest.

(4) Über den Ablauf und die Entscheidungen des Wahlausschusses ist
eine Niederschrift zu fertigen, die von allen anwesenden Mitgliedern zu
unterschreiben ist.

§ 29 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die
Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie die Namen
der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten
und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung der
Benachrichtigung die Annahme oder Ablehnung der Wahl schriftlich zu
erklären. Sie oder er macht darauf aufmerksam, dass
- die Wahl als angenommen gilt, wenn in der gestellten Frist keine
Erklärung eingeht,
- eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,
- die Ablehnung nicht widerrufen werden kann.

(3) Innerhalb von 14 Tagen vom Tag der Bekanntmachung an können
von den Wahlberechtigten und den Vorschlagsberechtigten
Einwendungen gegen das Wahlergebnis bei der Wahlleiterin oder dem
Wahlleiter erhoben werden. Über die Einwendungen entscheidet der
Wahlausschuss innerhalb eines Monats.

§ 30 Nachrücken

(1) Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die
Wahl ab, stirbt eine Vertreterin oder ein Vertreter oder verliert sie oder
er ihren oder seinen Sitz, so geht der Sitz auf die nächste Ersatzperson
des Wahlvorschlags über, auf dem die oder der Ausgeschiedene
gewählt worden ist. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz
unbesetzt, die gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des Ausländerbeirates
der Hansestadt Rostock bestimmte Mitgliederzahl des
Ausländerbeirates vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählte
oder den Gewählten, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 31 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter veröffentlicht
Bekanntmachungen im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock "Städtischer Anzeiger".

(2) Für eine öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 4 genügt der
Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.

§ 32 Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Soweit in dieser Wahlordnung und der Satzung des Ausländerbeirates
der Hansestadt Rostock nichts anderes bestimmt ist, sind die
Grundsätze des Kommunalwahlgesetzes für das Land
Mecklenburg-Vorpommern und der Kommunalwahlordnung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung
anzuwenden.

§ 33 Kosten der Wahl

(1) Sämtliche Kosten der Wahl trägt die Hansestadt Rostock.

(2) Die zum Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter.
Einen Aufwandsersatz in Höhe von 16 EURO erhalten
1. die Mitglieder des Wahlausschusses für die Teilnahme an einer
Sitzung,
2. die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag.

§ 34 In-Kraft-Treten

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Ausländerbeirat der
Hansestadt Rostock vom 16. November 1999, veröffentlicht im Amts-
und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 24. November
1999 außer Kraft.
Rostock, 16. Dezember 2004

In Vertretung

Sebastian Schröder
Zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters