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Örtlich zuständige Schule

Nach § 45 Abs. 1 SchulG M-V besteht mit Beginn der Schulpflicht Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule. Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Einzugsbereich der Schüler/die Schülerin seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Näheres dazu regelt die Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft der Hansestadt Rostock (Schuleinzugsbereichssatzung). Diese befindet sich derzeit in der Erarbeitung.

Bei Minderjährigen ist der Wohnsitz des Kindes gemäß §11 BGB grundsätzlich der Hauptwohnsitz der Personensorgeberechtigten. Nebenwohnanschriften sind nicht relevant.

Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht (§ 46 Abs. 1 SchulG M-V).

Entsprechend der Verordnung über die Organisation des Unterrichts, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Bildungsgänge der beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Berufliche Schulen Organisationsverordnung BSOrgVO – M-V) in der aktuell geltenden Fassung ist für jeden Ausbildungsgang nach Einzugsbereichen eine örtlich zuständige Schule festgelegt.