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Zweitwohnungssteuer für Studenten:

Pressemitteilung vom 17.07.2006

Verwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in den jetzt zugestellten Urteilen vom 22. Mai 2006 (3 A 1504/04 und andere) in Verfahren von Studenten, die zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurden, die Satzung der Hansestadt Rostock für wirksam befunden.

Das Gericht stellte klar, dass die Hauptwohnung nicht die Anforderungen erfüllen muss, die die Satzung an eine Zweitwohnung stellt. Es reicht aus, dass die Hauptwohnung nach den melderechtlichen Vorschriften als Wohnung (§ 15 Landesmeldegesetz Mecklenburg-Vorpommern: *jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird") anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Lüneburg knüpft nämlich die Steuerpflicht nicht an das Halten von zwei Wohnungen, sondern nur an das Halten einer Zweitwohnung an und zwar sowohl hinsichtlich der Steuerpflicht als auch der Steuerhöhe. Ein Kinderzimmer oder eine Schlafgelegenheit in der elterlichen Wohnung erfüllen die (melderechtlichen) Voraussetzungen einer (Haupt-)Wohnung zweifelsfrei.

Bestätigt wurde auch, dass der Zweck der Wohnungsnutzung, also auch die Nutzung zu Studienzwecken, für die Zweitwohnungssteuerpflicht grundsätzlich unerheblich ist.

Das Gericht hat zudem festgestellt, dass nicht gegen höherrangiges Recht wie z. B. das Sozialstaatsprinzip verstoßen wird, wenn die Satzung keine Ermäßigungen oder Befreiungen für Auszubildende und Studenten oder speziell für BAföG-Empfänger vorsieht. Billigkeitsentscheidungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Steuerpflichtigen können unabhängig von den Satzungsregelungen auf der Grundlage der gesetzlich geltenden Vorschriften der Abgabenordnung im Einzelfall getroffen werden.