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Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Wahlehrenamt

Auch für die kommenden Wahlen benötigen wir wieder Ihre Unterstützung.

Zu vielen Fragen rund um das Wahlehrenamt finden Sie auf dieser Seite wichtige Hinweise.

Wenn Sie sich für die Übernahme des Wahlehrenamtes entschieden haben, können Sie sich mit der Bereitschaftserklärung anmelden.

(Diese Bereitschaftserkläung wird bei jeder Wahl neu benötigt.) 

Für weitere Fragen steht Ihnen die Wahlhelferverwaltung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gern zur Verfügung:

Kontakt:

Amt für Bürgerkommunikation für Wahlen 
Wahlhelferverwaltung

Telefon:  0381 381 – 1801
Fax:          0381 381 – 9047
E-Mail:     wahlhelfer@rostock.de
Internet: www.rostock.de/wahlen

Besucheranschrift:

Rathaus-Anbau, Zimmer 5.11
Neuer Markt 1, 18055 Rostock

 

Europaparlaments-/Kommunalwahlen

Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Kommunalwahl kann jede wahlberechtigte Person fungieren.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen und Unionsbürger, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 37 Tagen in der Kommune (Kommunalwahl)/seit mindestens 3 Monaten in der BRD/EU (Europawahl) nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder
  • sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer darf selbst nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson eines Wahlvorschlages oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan z.B. Wahlausschuss sein.

Alle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglied eines Wahlvorstandes.

Wahlvorstände bestehen (für jedes Urnenwahllokal und jedes Briefwahllokal) aus:

  • Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher,
  • stellvertretenden Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher,
  • Schriftführerin/Schriftführer
  •  stellv. Schriftführerin/ stellv. Schriftführer und
  • Beisitzerin/Beisitzer

Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
  • Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahllokal
  • Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grundlage des Wählerverzeichnisses
  • Überprüfung von Wahlscheinen
  • Ausgabe des Stimmzettels
  • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
  • gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
  • Zählung der Wähler
  • Zählung der Stimmen
  • Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse und deren Bekanntgabe im Wahllokal

Innerhalb des Wahlvorstandes sind die Aufgaben entsprechend der verschiedenen Funktionen differenziert. Weitere Informationen zu den jeweiligen Aufgaben folgen gesondert mit der Berufung. In einem Briefwahllokal entfallen alle Aufgaben, die mit der direkten Stimmenabgabe der Wahlberechtigten am Wahltag im Zusammenhang stehen.

Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.

Sollten am Wahltag Fragen aufkommen, steht Ihnen die Gemeindewahlbehörde ganztätig telefonisch zur Verfügung.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vor jeder Wahl neu festgelegt.

Für die Wahlen 2024 wurden nachfolgende Aufwandsentschädigungen/Erfrischungsgelder festgelegt:

Im Urnenwahllokal werden beide Wahlen ausgezählt. Um dieser gesteigerten Verantwortung Rechnung zu tragen, wird eine Entschädigung gezahlt:

  • Wahlvorsteher/in 100 Euro
  • stellv. Wahlvorsteher/in und Schriftführer/in 80 Euro
  • stellv. Schriftführer/in und Beisitzer 60 Euro

Briefwahlvorstände erhalten bei gleicher Funktionsstaffelung 70, 60 bzw. 50 Euro

Die Entschädigung wird zeitnah nach dem Wahltag auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

Urnenwahllokal

  • ab 7.30 Uhr (Wahlvorsteher/innen bereits ab 6.30 Uhr) Vorbereitung der Wahl
  • 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Besetzung des Wahllokals während der Wahlzeit
  • ab 18.00 Uhr Stimmenauszählung bis zur ordnungsgemäßen Feststellung des Wahlergebnisses, was je nach Umfang der Wahl einige Stunden dauern kann
  • Wahlvorsteher/innen übergeben anschließend die jeweiligen Niederschriften und Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde

Briefwahllokal

  • ab 14.30 Uhr Vorbereitung der Wahl
  • ab 15.00 Uhr Prüfung und Zulassung der Wahlbriefe
  • ab 18.00 Uhr Stimmenauszählung bis zur ordnungsgemäßen Feststellung des Wahlergebnisses, was je nach Umfang der Wahl einige Stunden dauern kann
  • Wahlvorsteher/innen übergeben anschließend die jeweiligen Niederschriften und Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde

Pausen sind in Abstimmung mit der/dem Wahlvorsteher/in und unter Absicherung der Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes möglich.

Standort Gemeindewahlbehörde:

Rathaus-Anbau
Neuer Markt 1, 18055 Rostock

Die Berufungen für das Ehrenamt werden ca. 2 Monate vor dem Wahltermin versandt.

Mit der Berufung erhalten Sie die Information, in welchem Urnen- bzw. Briefwahlbezirk und in welcher Funktion Sie eingesetzt werden. Bei der Planung der Wahleinsätze sind wir bestrebt, die Wünsche der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu berücksichtigen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes jedoch Vorrang hat.

Schulungen sind erforderlich für:

  • Wahlvorsteher/innen
  • stellvertretende Wahlvorsteher/innen
  • Schriftführer/innen 

Mit der Berufung erhalten Sie Ort und Zeit der Schulung. Die Schulungen werden in digitaler als auch in Präsenzform durchgeführt.

Als Wahlhelfer/in haben Sie die Möglichkeit

  • in der Pause in Ihrem Wahlbezirk zu wählen,
  • einen Wahlschein zu beantragen, um zur Urnenwahl in einem anderen Wahlbezirk zu wählen oder
  • Briefwahlunterlagen anzufordern und Ihre Stimme im Vorfeld abzugeben.

Für zwingende Fahrten am Wahltag werden die Fahrtkosten auf Antrag erstattet, wenn man außerhalb des eigenen Wahlbezirks eingesetzt wird. Ausnahmen sowie Regelungen für Wahlhelfende, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Rostock haben, werden im Einzelfall geprüft.

Die Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei und finden ebenso bei Beziehern von Sozialleistungen keine Anrechnung.

Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind über die Gemeindewahlbehörde unfallversichert.