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Inklusionshelfer im Hort

Inklusionshelfer im Hort unterstützen Kinder mit einer (drohenden) körperlichen und / oder geistigen Behinderung oder mit einer Mehrfachbehinderung im Nachmittagsbereich oder in der Ferienzeit im Hort.

Sie unterstützen die Kinder darin, deren behinderungsbedingten Einschränkungen auszugleichen und ihnen somit die gleichberechtigte Teilhabe am Hortalltag zusammen mit anderen Kindern zu ermöglichen.

Die Unterstützung ist auf die individuellen Bedürfnisse eines jeden Kindes angepasst und kann in einer Einzel- oder Gruppenleistung erbracht werden.

Ziele einer Inklusionshilfe im Hort können bspw. das Ermöglichen der Teilnahme des leistungsberechtigten Kindes an den unterschiedlichen Angeboten des Hortes, die Kontaktaufnahme und Interaktion mit anderen Kindern, die Stärkung seiner Sozialkompetenzen und alltagspraktische Assistenzen im Hortbereich sein.

Diese Leistung ist für die oben genannten Kinder im Sachgebiet Eingliederungshilfe Minderjährige gemäß § 113 Abs. 1 SGB IX beim Amt für Soziales und Teilhabe zu beantragen.

Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung erfolgt eine Beantragung des Inklusionshelfers im Hort gemäß § 35a SGB VIII über das zuständige Jugendamt.

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 113 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGB IX setzt eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt und eine Bedarfsprüfung durch das Amt für Soziales und Teilhabe voraus.

Eine Einkommens- und Vermögensprüfung i.S.d. §§ 135 ff. SGB IX wird für den Einsatz eines Inklusionshelfers im Hort während der Ferienzeit durch das Amt für Soziales und Teilhabe vorgenommen.

Eine solche Einkommens- und Vermögensprüfung erfolgt nicht, wenn der Inklusionshelfer ausschließlich die Begleitung im Hort während der Schulzeit im Rahmen eines Ganztagsschulkonzepts durchführt.