Inklusionshelfer Lernen
Inklusionshelfer unterstützen behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und Volljährige gemäß § 112 SGB IX im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, beim Besuch weiterführender Schulen sowie bei der schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder der Weiterbildung für einen Beruf.
Ein Inklusionshelfer leistet individuelle Unterstützung und Anleitung, um der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dazu gehören bspw. die Stärkung der Sozialkompetenzen, die Unterstützung bei der Verwendung von Hilfsmitteln und die allgemeine Assistenz im Schulalltag.
Die Beantragung dieser Leistungen erfolgt für Kinder mit (drohender) körperlicher und / oder geistiger Behinderung oder mit einer Mehrfachbehinderung und für Volljährige über die Eingliederungshilfe des SGB IX beim Amt für Soziales und Teilhabe.
Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung erfolgt eine Beantragung des Inklusionshelfers gemäß § 35a SGB VIII über das zuständige Jugendamt.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 112 i.V.m. § 99 SGB IX setzt eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt und eine Bedarfsprüfung durch das Amt für Soziales und Teilhabe voraus.
Bei der Leistung zur Teilhabe an Bildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen wird keine Einkommens- und Vermögensprüfung gemäß § 138 i.V.m. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX vorgenommen.
Bei den Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder der Weiterbildung für einen Beruf wird eine Einkommens- und Vermögensprüfung i.S.d. §§ 135 ff. SGB IX durchgeführt.