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Gefährliche Hunde

Vorschriften für Hundehalter

Rechtliche Grundlage für das Halten und Führen von Hunden in Rostock sind die
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) und die Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über das Halten und Führen von Hunden (Rostocker Hundeverordnung).

Im Weiteren wurden ergänzende Regelungen zum Führen von Hunden in der Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächensatzung) sowie der Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erlassen.

Die An- und Abmeldung der Hundehaltung erfolgt aufgrund der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Hundesteuer.

Die Anmeldung erfolgt beim Finanzverwaltungsamt, Abteilung Kommunale Steuern und Abgaben oder bei den Ortsämtern der Hansestadt Rostock.

Für gefährliche Hunde gelten besondere Vorschriften. Als gefährlich im Sinne der Hundehalterverordnung M-V gelten neben individuell auffällig gewordenen Hunden bestimmte Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen:

  • American Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bull Terrier und
  • Bull Terrier.

Bei Hunden dieser Rassen wird das Vorliegen gefahrdrohender Eigenschaften vermutet. Diese ausgesprochene Vermutung der Gefährlichkeit der o. g. Rassen und diverser Mischlingsgruppen kann durch das Bestehen einer sog. Wesensprüfung widerlegt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Rostock nach Absprache einen Wesenstest mit Ihrem Hund abzulegen, um seine Gefährlichkeit auszuschließen. Für den Wesenstest muss der Hund mindestens 15 Monate alt sein.

Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Antragstellung erfolgt vor Erwerb des Hundes beim Stadtamt Rostock.

Die Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten, Halten und/oder Führen von gefährlichen Hunden wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt und die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.

Die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird durch die Vorlage eines Führungszeugnisses eingeleitet. Dafür muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes mit dem Verwendungszweck: „Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes“ bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden.

Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat.

Wer entgegen § 4 Abs. 1 HundehVO M-V gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis hält oder führt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Gebühren:

50,00 EUR

Für das Ausstellen einer Bescheinigung über den Nachweis des
Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften (bestandene Wesensprüfung)

75,00 EUR

Für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten, Halten und/oder Führen von gefährlichen Hunden

Unterlagen:

Antrag zum Halten und Führen von gefährlichen Hunden

Fristen:

Antragstellung vor Erwerb des Hundes

Die Hundehalterverordnung M-V fordert, dass die Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden, für die Hundehaltung, die erforderliche Sachkunde besitzen müssen. Hier erfahren Sie, wie und wo Sie den Nachweis erbringen und die Sachkundeprüfung ablegen können.

Prüfung vor der zuständigen Kreisordnungsbehörde

Zur Sachkundeprüfung vor dem Prüfungsausschuss des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock können Sie sich mit dem nachstehenden Formular anmelden.
Die Einladung zur Teilnahme an der Prüfung erfolgt schriftlich.

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Es werden ausreichende Kenntnisse in folgenden Bereichen geprüft:

  • das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
  • das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
  • die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder –gruppe nachgewiesen werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Die praktische Prüfung soll grundsätzlich mit dem Tier absolviert werden, für deren Haltung/Führung die Erlaubnis beantragt wurde.

Nichtbestehen:

Die Sachkundeprüfung kann zweimal innerhalb eines Jahres wiederholt werden.

Gebühren

100,00 EUR

Für die Abnahme der Sachkundeprüfung

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

Vorbereitung:

Zur Unterstützung der Vorbereitung der theoretischen Sachkundeprüfung dient der Fragenkatalog, den Sie als PDF-Datei herunterladen können. In der Prüfung werden der Hundehalterin oder dem Hundehalter daraus 45 Fragen vorgelegt, von denen 33 vollständig richtig beantwortet werden müssen.

Zur Unterstützung der Vorbereitung der praktischen Sachkundeprüfung dient der Ablauf für den praktischen Teil, den Sie ebenfalls als PDF-Datei herunterladen können. Der praktische Teil besteht aus einem Teil, der auf einem eingefriedeten Gelände durchgeführt wird und bei dem insbesondere die Leinenführigkeit geprüft wird. Im zweiten Teil, der im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt wird, werden Halter und Hund verschiedenen Umwelteinflüssen ausgesetzt.