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Hunde und gefährliche Hunde

Vorschriften für Hundehalter

Rechtliche Grundlage für das Halten und Führen von Hunden in Rostock sind die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 11. Juli 2022 und die Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über das Halten und Führen von Hunden (Rostocker Hundeverordnung).

Im Weiteren wurden ergänzende Regelungen zum Führen von Hunden in der Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Grünflächensatzung) sowie der Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Strandsatzung) erlassen. In diesen Satzungen finden Sie weitere Informationen zur örtlich bedingten Leinenpflicht in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

Die An- und Abmeldung der Hundehaltung erfolgt aufgrund der Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über die Erhebung einer Hundesteuer. Sie erfolgt beim Finanzverwaltungsamt, Abteilung Kommunale Steuern und Abgaben oder bei den Ortsämtern der Hansestadt Rostock.

Besondere Vorschriften für gefährliche Hunde

In Mecklenburg-Vorpommern gilt, anders als in anderen Bundesländern, nicht die Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden allein aufgrund ihrer Rasse- oder Gruppenzugehörigkeit. Stattdessen gelten seit Juli 2022 diejenigen Hunde als gefährlich, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe aufweisen, unprovoziert einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt bzw. wiederholt Menschen gefährdet haben oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen.

Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen solcher gefährlichen Hunde bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Antragstellung erfolgt vor Erwerb des Hundes beim Stadtamt Rostock bzw. unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der amtlichen Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes.

Die Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten, Halten und Führen von gefährlichen Hunden wird nur erteilt, wenn:

  1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt und
  3. die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage eines Führungszeugnisses. Dafür muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes mit dem Verwendungszweck: „Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes“ bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden.

Sind außerdem Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung des Antragstellers begründen, kann die zuständige Ordnungsbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangen.

Die Zuverlässigkeit ist spätestens nach fünf Jahren erneut zu überprüfen.

Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat.

Hinweis: Die Unterlagen zur Sachkundeprüfung (Theorie und Praxis) sowie der Antrag zur Zulassung zur Sachkundeprüfung und zur Haltung eines gefährlichen Hundes können unter: waffen@rostock.de angefordert werden.

Wer entgegen § 5 Abs. 1 HundehVO M-V gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis hält oder führt oder gegen sonstige Vorschriften der HundehVO M-V verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

Pflichten von Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde gegenüber der Behörde:

Halterinnen oder Halter gefährlicher Hunde haben die zuständige Ordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten über

  1. Namen und Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters bei nicht nur vorübergehender Überlassung an diese Person,
  2. das dauerhafte Entweichen aus dem Einwirkungsbereich der Halterin oder des Halters,
  3. den Tod des Hundes,
  4. die Geburt von Nachkommen gefährlicher Hunde,
  5. einen Wohnortwechsel der Halterin oder des Halters,
  6. einen Wechsel des Ortes, an dem der Hund gehalten wird
  7. bei juristischen Personen, ein Wechsel der für die Betreuung des Hundes verantwortlichen Person.

Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)
  • Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung (Kostenverordnung Innenministerium - IMKostVO M-V)
  • Rostocker Hundehalterverordnung
  • Rostocker Grünflächensatzung
  • Rostocker Strandsatzung

Gebühren:

70,00 EUR bis 215,00 EUR: Für die Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden

50,00 EUR bis 130,00 EUR: Für die Abnahme der Sachkundeprüfung

75,00 EUR: Für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten, Halten und/oder Führen von gefährlichen Hunden

Unterlagen:

Die aktuellen Anträge sowie Prüfungsunterlagen können bei Bedarf unter waffen@rostock.de formlos angefordert werden.

Fristen für die Antragstellung:

Vor Erwerb des Hundes bzw. unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der amtlichen Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes.

Weitere Informationen zur Hundesteuer in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock finden Sie hier: