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Lebenslage 10. Finanzielle und sonstige Hilfen


Folgende Leistungen wurden zum Thema 10. Finanzielle und sonstige Hilfen gefunden:


  • Angebote der Jugendarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

    Nach § 11 Sozialgesetzbuch Achtes Buch sollen jungen Menschen Angebote gemacht werden, die ihre Entwicklung fördern und dabei das Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufgreifen.

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  • Ermäßigung der KiTa-Kosten beantragen

    Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder einer Tagespflegestelle kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn den Eltern die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist.

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  • Finanzielle Hilfen für Eltern und für Träger von Tageseinrichtungen

    Eltern, denen eine Kostenbeteiligung für die Kindertagesförderung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist, können sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ... Zur Dienstleistung

  • Förderung: Gewährung von Zuwendungen für Familienerholungsmaßnahmen

    Familien können unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Familienerholungsmaßnahmen bei Trägern der freien Jugendhilfe beantragen.

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  • Förderung der Teilnahme an Ferien- und Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche beantragen

    Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, Ferienmaßnahmen

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  • Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Sicherstellung von Hilfen für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche

    Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe. Dazu zählen: ... Zur Dienstleistung

  • Kind bei Kindertagespflege anmelden

    Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes einer Tagespflegeperson findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (dem Jugendamt oder Fachdienst Jugend des Landkreises oder der kreisfreien Stadt) statt.

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  • Krankengeld und Freistellung bei Krankheit des Kindes

    Wenn Sie wegen einer Erkrankung Ihres Kindes nicht arbeiten können, können Sie Kinderkrankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kinderkrankengeldtage auf Ihre Partnerin oder Ihren Partner übertragen.

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