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Le­bens­la­ge Per­so­nen­be­för­de­rung / Fahr­gast­be­för­de­rung


Fol­gen­de Leis­tun­gen wur­den zum The­ma Per­so­nen­be­för­de­rung / Fahr­gast­be­för­de­rung ge­fun­den:


  • Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung: Ver­län­ge­rung be­an­tra­gen

    Die Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung (FzF) wird für längs­tens fünf Jah­re er­teilt und kann auf An­trag des In­ha­bers bis zu fünf Jah­re ver­län­gert wer­den.

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  • Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung be­an­tra­gen

    Um ent­gelt­lich Fahr­gäs­te zu be­för­dern, ist ei­ne Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung (FzF) nö­tig.

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  • Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung für Kran­ken­kraft­wa­gen: Ver­län­ge­rung be­an­tra­gen

    Die Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung (FzF) für Kran­ken­kraft­wa­gen wird für längs­tens fünf Jah­re er­teilt und kann auf An­trag des In­ha­bers bis zu fünf Jah­re ver­län­gert wer­den.

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  • Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung für Miet­wa­gen: Ver­län­ge­rung be­an­tra­gen

    Die Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung (FzF) für Miet­wa­gen wird für längs­tens fünf Jah­re er­teilt und kann auf An­trag des In­ha­bers bis zu fünf Jah­re ver­län­gert wer­den.

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  • Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung für Pkw im Li­ni­en­ver­kehr oder bei ge­werbs­mä­ßi­gen Aus­flug­s­ar­ten oder Fe­ri­en­ziel-Rei­sen: Ver­län­ge­rung be­an­tra­gen

    Die Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung (FzF) für Pkw im Li­ni­en­ver­kehr oder bei ge­werbs­mä­ßi­gen Aus­flug­s­ar­ten oder Fe­ri­en­ziel-Rei­sen wird für längs­tens fünf Jah­re er­teilt und kann auf An­trag des In­ha­bers bis zu fünf Jah­re ver­län­gert wer­den.

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  • Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung für Ta­xi: Ver­län­ge­rung be­an­tra­gen

    Die Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung (FzF) für Ta­xi wird für längs­tens fünf Jah­re er­teilt und kann auf An­trag des In­ha­bers bis zu fünf Jah­re ver­län­gert wer­den.

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  • Ge­le­gen­heits­ver­kehr mit Kraft­om­ni­bus­sen: Ge­neh­mi­gung be­an­tra­gen

    Möch­ten Sie im in­ner­staat­li­chen Ver­kehr au­ßer­halb des Li­ni­en­ver­kehrs mehr als neun Per­so­nen be­för­dern (Ge­le­gen­heits­ver­kehr, zum Bei­spiel durch Mie­t­om­ni­bus­ver­kehr, Aus­flugs­fahr­ten oder Fe­ri­en­ziel­rei­sen), be­nö­ti­gen Sie da­für ei­ne Ge­neh­mi­gung.

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  • Ge­werb­li­che Per­so­nen­be­för­de­rung im Stra­ßen­ver­kehr be­an­tra­gen

    Ei­ner zu­sätz­li­chen Er­laub­nis (Füh­rer­schein zur Fahr­gast­be­för­de­rung) be­darf, wer ei­nen Kran­ken­kraft­wa­gen führt, wenn in dem Fahr­zeug ent­gelt­lich oder ge­schäfts­mä­ßig Fahr­gäs­te... Zur Dienst­leis­tung