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Förderung und Entgelte

Entgeltverhandlungen und -vereinbarungen in den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Kindertageseinrichtungen/ Horte (SGB VIII), Eingliederungshilfe (SGB IX), Einrichtungen nach dem SGB XI sowie der Sozialhilfe (SGB XII)

Vorbereiten, Führen und Nachbereiten von Entgeltverhandlungen im Rahmen §§ 77, 78a ff. SGB VIII, § 75 SGB XII, §§ 123 SGB IX ff. § 85 SGB XI

Der Fachbereich Entgelte ist für die Vorbereitung, die Verhandlung und den Abschluss von Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen nach SGB VIII und Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB IX, XII und SGB XI zuständig.

Im SGB VIII liegen die Verhandlungsschwerpunkte insbesondere im Bereich der Kindertagesstätten und der Hilfe zur Erziehung, im SGB IX im Bereich der Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen bzw. der Hilfe zur Pflege. Die Verhandlungsergebnisse bilden die Grundlage für die Bewertung und Kostengestaltung der einzelnen Hilfen in den genannten Bereichen und sind Grundlage für die Bewilligung der Hilfen.

  • Beratung zu den Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen -an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen –
  • zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie
  • zur Förderung von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und gemeinnützige Vereine
  • Bearbeitung von Förderanträgen
  • Bewilligungen von Fördermitteln und
  • Prüfung der Verwendung der Fördermittel
  • Beratung und Bearbeitung von Drittmitteln verschiedener Programme

 

  • Vorbereiten und Führen von Verhandlungen im §§ 77, 78a ff. SGB VIII, § 75 SGB XII, §§ 123 SGB IX ff. und § 85 SGB XI
  • Prüfung der Anträge auf ihre Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen gem. SGB VIII, IX, XI und XII
  • Prüfen von Leistungsangeboten zu Umfang, Vergütung und fachlicher Qualität unter Berücksichtigung in Zusammenarbeit mit der Fachberatung
  • Prüfen der Kosten im Basiszeitraum und Einschätzen und Bewerten zukünftiger Entwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit
  • Erarbeiten eines Entgeltangebotes auf der Grundlage eines externen Vergleiches und des Entwurfes der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie Leistungsgerechtigkeit der Vergütung.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) erbringen, sicherzustellen. Gleiches gilt für die Vereinbarungen gemäß § 72a SGB VIII für den Einsatz von Fachkräften.

Es entstehen keine Gebühren.