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Pflegeeinrichtungen

Die Aufgaben der Behörde ergeben sich unmittelbar aus dem Einrichtungenqualitätsgesetz MV und den dazugehörigen Rechtsverordnungen. Das Gesetz ist breit angelegt und umfasst neben der Prävention durch Information und Beratung auch ein Spektrum der Eingriffsverwaltung. Dadurch ist die Heimaufsichtsbehörde in der Lage auf die jeweilige Situation in der Pflegeeinrichtung zu reagieren.

Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige oder psychisch kranke einschließlich suchtkranke Volljährige oder volljährige behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung, Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Sie sind in ihrem Bestand vom Wechsel und der Zahl der Bewohner unabhängig und werden entgeltlich betrieben.
Pflichten und Aufgaben sind unter anderem:

  • die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen
  • Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und -verantwortung der Bewohner zu fördern
  • Einhaltung der Mindestanforderungen
  • Mitwirkung der Heimbewohner sicherzustellen
  • Zusammenarbeit mit den Trägern und Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie den Trägern der Sozialhilfe