Hilfsmittel zum Lernen
Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen gemäß § 112 Abs. 1 S. 5 SGB IX auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Teilhabe an Bildung erforderlich sind.
Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person dieses bedienen kann. Eine Unterweisung zur Handhabung des Hilfsmittels ist ebenfalls Bestandteil der Hilfsmittelversorgung.
Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs anzusehen sind. Hilfsmittel müssen die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Abs. 2 SGB V festgelegten Anforderungen erfüllen.
Für die Beantragung von Hilfsmitteln gilt der Grundsatz des Nachranges der Eingliederungshilfe. Das heißt, dass Hilfsmittel über die Eingliederungshilfe gewährt werden können, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von anderen Sozialleistungsträgern erhält (z.B. Schulverwaltungsamt, Krankenkasse).
Die Beantragung dieser Leistungen erfolgt für Kinder mit (drohender) körperlicher und / oder geistiger Behinderung oder mit einer Mehrfachbehinderung und für Volljährige über die Eingliederungshilfe des SGB IX beim Amt für Soziales und Teilhabe.
Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung erfolgt eine Beantragung des Inklusionshelfers gemäß § 35a SGB VIII über das zuständige Jugendamt.
Im Rahmen der Anspruchsprüfung für die Gewährung eines Hilfsmittels erfolgt in der Regel eine Einkommens- und Vermögensprüfung gemäß §§ 135 ff. SGB IX.