Pflege- und Betreuungsfamilien
Können Kinder und Jugendliche auf Grund ihrer körperlichen und/oder geistigen (drohenden) Behinderung nicht oder nicht mehr im elterlichen Haushalt ihren Bedürfnissen entsprechend versorgt werden, kann ihnen gem. § 113 Abs. 4 i.V.m. § 80 SGB IX die Betreuung in einer Pflegefamilie durch geeignete Pflegepersonen ermöglicht werden.
Die Auswahl einer geeigneten Pflegefamilie erfolgt in kooperativer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt.
Diese Leistung wird bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach Antragstellung und individueller Bedarfsprüfung gewährt. Dazu zählt eine Begutachtung des jungen Menschen durch das Gesundheitsamt sowie die Erstellung eines Gesamtplanes mit den persönlichen Zielen unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten.
Für die Versorgung und Betreuung des Pflegekindes erhalten die Pflegeeltern gem. § 39 SGB VIII ein Pflegegeld nach den Richtlinien des Jugendamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Pflegefamilie lebt.
Die Begleitung der Pflegepersonen erfolgt gem. § 37a SGB VIII durch das zuständige Jugendamt.
Eltern haben gem. § 37 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Zuständiger Kostenträger hierfür ist das Jugendamt.
Für diese Leistung sind gem. § 142 SGB IX durch die Leistungsberechtigten bzw. ihren Eltern die Kosten des Lebensunterhalts in Höhe der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt zu erbringen (häusliche Ersparnis).