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Denkmalliste

Denkmale sind in die Denkmallisten einzutragen. Die Denkmallisten führen die unteren Denkmalschutzbehörden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen.

Das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern normiert deklaratorische Denkmallisten, diese werden nachrichtlich geführt. Es werden Objekte aufgenommen, die die im Gesetz  (§ 2 DSchG M-V) genannten Voraussetzungen erfüllen, wobei die Denkmaleigenschaft eines Objektes nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängt, dies bedeutet:

Ist der Denkmalwert einer Sache (Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen) durch die Denkmalbehörden erkannt, ist diese durch das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg –Vorpommern geschützt, unabhängig davon, ob sie in die Denkmalliste eingetragen ist (sind).

Dies bedeutet, dass die Denkmalliste nach Anhörung mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege nach Bedarf geändert wird. Die nachfolgende Denkmalliste ist immer bezogen auf den jeweiligen Aktualisierungsstand.
Bitte wenden Sie sich bei konkreten Nachfragen an das Sekretariat des Amtes.

Die Denkmalliste gliedert sich in Teil 1 - Baudenkmale/§ 2 Abs. 2 DSchG  und Teil 2 - Denkmalbereiche / § 2 Abs. 3 DSchG (siehe unter Denkmalbereiche/Verordnungen). 

Hier finden Sie den Teil 1 der  

Denkmalliste der Hanse- und Universitätsstadt Rostock als pdf-Datei86.1 KB    

oder Denkmalliste