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Genehmigungsverfahren / Antrag untere Denkmalschutzbehörde

Einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden bedarf, wer

  • Denkmale beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will oder
  • in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird.

Der in § 7 Abs.1 a) Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) normierte Genehmigungsvorbehalt für alle Veränderungen an einem Denkmal oder Gebäuden im Denkmalbereich hat den Charakter eines absoluten Veränderungsverbotes. Die Veränderungssperre umfasst alle denkbaren Veränderungen, unabhängig davon, ob sie von außen sichtbar sind oder nicht oder ob es sich um wesentliche oder nur um geringfügige Änderungen handelt. Der Genehmigungsvorbehalt soll sicherstellen, dass eine Maßnahme vor ihrer Durchführung auf die Vereinbarkeit mit den Zielen des Denkmalschutzes überprüft wird. Solange diese Unbedenklichkeit nicht bescheinigt ist, hat sie zu unterbleiben. Führt der Eigentümer eines Denkmals Maßnahmen ohne erforderliche Genehmigung durch, verhält er sich rechtswidrig.

Ordnungswidrig nach § 26 Abs. 1 Pkt. 2 DSchG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen, die einer Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis 150.000,- EUR geahndet werden (§ 26 Abs. 2 DSchG M-V).

Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung muss folgende Unterlagen enthalten:

  • Antrag mit Adresse und Telefonnummer der Antragsteller,
  • ggf. Vollmacht des Grundstückseigentümers,
  • Lageplan,
  • eine exakte Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen mit Material- und Farbangaben, Bauzeichnungen (mind. M. 1:100) und ggf. Detailzeichnungen,
  • Bestandspläne oder historische Pläne, ferner Fotos (heutiger Zustand, ggf. historische Aufnahmen).

Hier finden Sie unser Antragsformular213.2 KB .

Bedarf die Maßnahme einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung gemäß Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) werden die denkmalrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren geprüft.

Wichtig:
Ist die denkmalrechtliche Genehmigung Bestandteil einer anderen Genehmigung, so gilt deren zeitliche Bindung. Beispielsweise bei einem Bauantrag würde auch die denkmalrechtliche Genehmigung verfallen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung der Baugenehmigung mit der Umsetzung des Bauvorhabens begonnen worden ist.