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Prüfung im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren

Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, d.h. die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen und zu bewahren. Das Denkmalschutzgesetz ist kein Gesetz zur Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der überlieferten historischen Bausubstanz mit allen zeitlichen Veränderungen.

Denkmäler sind vergänglich. Ziel aller denkmalpflegerischen Maßnahmen ist es daher, vorhandene Originalsubstanz als Träger der historischen Information zu erhalten.

Bei der Sanierung zum Erhalt von Baudenkmalen sind vor allem folgende denkmalpflegerische Grundsätze zu beachten:

  • Oberste Priorität hat die Erhaltung und Sanierung (Reparatur) des vorhandenen Bestands (Überlieferung der authentischen Originalsubstanz als wesentlichem Träger des Zeugniswerts).
  • Bei notwendigen / unvermeidlichen Einbauten sind die Prinzipien der Reversibilität und Additivität zu beachten. Sie sollten als moderne Ergänzungen erkennbar sein. Bei geringen Eingriffen können Ergänzungen sinnvoll sein.
  • Störende jüngere Einbauten sowie Missstände können zugunsten eines zeitgemäßen Funktions- und Nutzungskonzeptes entfernt werden. Ursprüngliche Gestalt- und Raumqualitäten sollten dabei wiedergewonnen werden.
  • Denkmalwerte Ausstattungen sind zu erhalten.
  • Größte Aufmerksamkeit ist den Prinzipien der Material-, Form- und Werkgerechtigkeit sowie der differenzierten Oberflächenbehandlung zu widmen. Auf die Erhaltung von Altersspuren als Bedeutungsträger wird besonderer Wert gelegt.

Vor und im Verlauf von Planung sowie bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bedarf es der intensiven Abstimmungen mit den Denkmalschutzbehörden.

Für die Sanierung eines Baudenkmals wird in der Regel eine Denkmalpflegerische Zielstellung notwendig.

Denkmalpflegerische Zielstellung 
Pflicht eines jeden Denkmaleigentümers ist es, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Um die geplanten Maßnahmen an einem Denkmal in Bezug auf den Erhalt der historischen Bausubstanz und damit auf die Vereinbarkeit mit den Zielen des Denkmalschutzes zu prüfen, ist bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen eine denkmalpflegerische Zielstellung durch den Antragsteller erarbeiten zu lassen, die durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege geprüft und bestätigt werden muss. Sie umfasst im Wesentlichen eine Analyse des Bestandes, eine Beschreibung von geplanten Erhaltungsmaßnahmen sowie deren denkmalgerechte Umsetzung.

Hier finden Sie ein Beispiel zu Inhalt und Gliederung der Denkmalpflegerische Zielstellung43.5 KB.

Denkmalschutz braucht Substanz – und Umgebungsschutz. Bei vielen Kulturdenkmälern gehört ein bestimmter Freiraum zum originären Bestand. Die besondere Bedeutung eines Denkmals  beruht nicht selten auf dem Wechselspiel mit seiner Umgebung in die es hineingebaut oder wo es geschichtlich verwurzelt ist.  Sichtbeziehungen vom und auf das Denkmal sind oftmals unverzichtbar. Die räumliche Abgrenzung der Umgebung hängt insbesondere von der Art, Lage und Größe des Denkmals sowie von der Eigenart der Umgebung ab. Es muss Respekt und Achtung gegenüber den historischen Werten erkennbar bleiben, die das Denkmal verkörpert.

Ziel des Denkmalschutzes auch in Denkmalbereichen ist die Erhaltung der historischen Bausubstanz. Das bedeutet, dass es auch im Denkmalbereich nicht nur auf einen optischen Eindruck ankommt, sondern um den Erhalt von Bausubstanz und davon ausgehend, um das nach außen sichtbare geschützte historische Erscheinungsbild. Danach ist der Schutzanspruch des Denkmalbereiches nicht geringer als der für Baudenkmale, auch wenn sie stärker und vorrangiger auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung im Denkmalbereich vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist.

Um die Erhaltung einer Gruppe von Gebäuden, die räumlich und architektonisch im Zusammenspiel historisch erhaltenswert und in einer Denkmalbereichsverordnung beschrieben sind, geht es bei dem denkmalpflegerischen Begriff "Ensembleschutz". Dies kann sich auf Straßenzüge, einen Platz oder ein Stadtviertel beziehen. Alle von außen sichtbaren Veränderungen an Fassade und Dach (Straßen- und Hofseite) bedürfen einer Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde. Dies betrifft auch Bauteile, die laut Landesbauordnung M-V nicht genehmigungspflichtig sind.

Beispiele für genehmigungspflichtige Veränderungen im Denkmalbereich (DB) sind:

  • Erneuerung von Fenstern, Schaufenstern und Türen einschl. Klempnerarbeiten,
  • Erneuerung der Dachdeckung einschl. Klempnerarbeiten,
  • Einbau von Dachflächenfenstern, Sanierung von Gauben,
  • Anbringung von Vordächern, Terrassen etc.,
  • Anbringung von sichtbaren technischen Anlagen, z.B. Satellitenanlagen, Schornsteinen,
  • Sanierung von Fassaden und deren Neuanstrich,
  • Sanierung/Erneuerung von Eingangsstufen, Kellerniedergänge,
  • Änderung von Einfriedung und Vorgärten, wenn durch den Denkmalbereich geschützt,
  • Errichtung von genehmigungsfreien  Nebengebäuden,
  • Einordnung von Stellplätzen und Versiegelungen in geschützten Grünbereichen, z.B. (Vor-)Gärten,
  • Werbeanlagen < 1m².

Hinweis:
Bedarf die Maßnahme einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung gemäß Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) werden die denkmalrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren geprüft.

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