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Rechtliche Grundlagen

Denkmalschutz und Denkmalpflege ist in Deutschland eine Angelegenheit der Länder. Aus diesem Grunde sind die Organisationsformen und der Aufbau der Behörden im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Die Länder sind für den Erlass von Denkmalschutzgesetzen und grundsätzlich auch für deren Gesetzesvollzug zuständig.

Das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern  (DSchG M-V) liegt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998  GVOBl. M-V 1998, S. 12, letzte berücksichtigte Änderung: § 25 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) vor.

Hier finden Sie das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der aktuellen Fassung.

Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege auf Grundlage des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist es, die Denkmale als Quelle der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken. Die unteren Denkmalschutzbehörden sind insbesondere für folgende  Aufgaben zuständig:

  • Beratung von Eigentümern, Bauherren und Planern zu Denkmalen, Denkmalbereichen sowie Grabungsschutzgebieten,
  • Prüfung von Anträgen und Erteilung von denkmalrechtlichen Genehmigungen, Bearbeitung von Anfragen, Bauanträgen, Planungen,
  • Beurteilung von Modernisierungs- und Instandhaltungsgutachten zur Städtebauförderung,
  • Begleitung von Restaurierungsarbeiten,
  • Umsetzung von ordnungsbehördliche Maßnahmen,
  • Herstellung des Einvernehmens mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Schwerin und
  • Führen der Denkmalliste.

Grundsätze

Die Grundsätze der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sind in jahrzehntelanger Praxis entwickelt, in internationalen Vereinbarungen (z.B. Charten von Venedig, Washington, Florenz)  verankert und in Grundlagenpapieren z.B. der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger (VDL) und des Deutschen Nationalkomitees (DNK) für Denkmalschutz festgehalten und in zahlreichen Urteilen bestätigt.

Charta von Venedig (1964) – Internationale Charta über die Erhaltung und Restaurierung von Kunstdenkmälern und Denkmalgebieten 
Das 1964 verabschiedete Dokument bildet die einzig verbindliche Grundlage für den Umgang mit historischer Bausubstanz auf internationaler Ebene und ist auch in der Einzelaussage immer noch aktuell.

Charta von Florenz (1981) – Charta der Historischen Gärten
Das am 21. Mai 1981 in Florenz versammelte Internationale Komitee für Historische Gärten ICOMOS-IFLA hat beschlossen, eine die Erhaltung historischer Gärten betreffende Charta auszuarbeiten, die den Namen dieser Stadt tragen sollte. Die Charta von Floren ergänzt die Charta von Venedig auf diesem speziellen Gebiet.