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Steuerliche Bescheinigungen Denkmalpflege

Gemäß §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommenssteuergesetz kann der steuerpflichtige Eigentümer bauliche Maßnahmen, die der denkmalgerechten Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Kulturgutes dienen und erforderlich sind, steuerlich geltend machen.

WICHTIG!
Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführungen mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sein. Die Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens oder innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Wird den Bedenken der Bescheinigungsbehörde gegen die beabsichtigten Baumaßnahmen im Baugenehmigungsverfahren nicht Rechnung getragen, kann dies dazu führen, dass keine Bescheinigung erteilt werden darf.

Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor. Die fehlende Abstimmung vor Maßnahmebeginn kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung oder einer denkmalrechtlichen Genehmigung.  

Sollten Baumaßnahmen, die die denkmalpflegerischen Zielsetzungen im Ergebnis konterkarieren (so dass zum Beispiel die Denkmaleigenschaft als solche verloren geht), können diese im Einzelfall dazu führen, dass selbst die Durchführung der im Vorfeld nach Maßgabe der denkmalpflegerischen Zielsetzungen durchgeführten Baumaßnahmen nicht mehr bescheinigungsfähig sind.

Hier finden Sie unser Antragsformular 162.5 KB

und Steuerinformationen bei der Sanierung von Baudenkmalen  43.0 KB

und  Steuerinformationen bei Gebäuden in Denkmalbereichen43.5 KB.

Gesetzliche Grundlagen:

Einkommenssteuergesetz (EStG)

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes bei Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Baudenkmale