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Hausmüll und Geschäftsmüll

Hausmüll (Restmüll) ist Abfall, der in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfällt, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens. Nach Abfallsatzung ist jedes bewohnte Grundstück durch den Grundstückseigentümer an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Es sind solche Abfallbehälter auszuwählen, deren Fassungsvermögen die Aufnahme des auf dem Grundstück regelmäßig anfallenden Abfalls ermöglicht. Die Abfallbehälter sind auf dem eigenen Grundstück aufzubewahren und am Entsorgungstag öffentlich bereitzustellen. Alle Rostocker Abfallbehälter für Restmüll sind mit einem Chip ausgestattet und können dadurch eindeutig identifiziert und den Standorten zugeordnet werden. Mehrfachleerungen oder Entleerungen im falschen Rhythmus können ausgeschlossen werden. 

Geschäftsmüll ist solcher Abfall, der nicht in privaten Haushalten anfällt aber auf Grund seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus Haushaltungen gleichzusetzen ist, wie z.B. Abfälle in Industrie- und Gewerbebetrieben, in privaten und öffentlichen Einrichtungen. Laut Abfallsatzung sind Gewerbetreibende verpflichtet, ihr Gewerbe an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, d. h. ihr Gewerbe muss mindestens eine Tonne für Restmüll auf dem betreffenden Grundstück nutzen. Wenn deren Entsorgung nicht über das angemeldete Grundstück erfolgt, ist nach § 6 Absatz 2 Abfallsatzung mindestens eine Pflichtrestmülltonne für Geschäftsmüll zu nutzen.

Die Anmeldung zur Abfallentsorgung hat durch die Grundstückseigentümer (Vermieter) oder durch die Erzeuger von Geschäftsmüll direkt bei der Stadt zu erfolgen. Für die Antragstellung (Anmelden, Ändern oder Abmelden von Abfallbehältern und Entsorgungshäufigkeit) können die entsprechenden Vordrucke der unteren Abfallbehörde genutzt werden (siehe Downloadbereich).

Für die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll gibt es Abfallbehälter in folgenden Größen: 80 Liter, 120 Liter, 240 Liter und 1.100 Liter. Die Regelentsorgung erfolgt wöchentlich. Als Richtwert für Hausmüll gilt ein Volumen von 15 Litern pro Person und Woche. Bei Geschäftsmüll ist die zu wählende Behältergröße nach § 12 Abfallsatzung abhängig von der Beschäftigtenzahl und der Gewerbeart. Zur umweltgerechten Reduzierung des Haus- und Geschäftsmülls kann jeder beitragen. Deshalb empfiehlt es sich, Abfälle, die wiederverwertet werden können, getrennt zu sammeln.

Fällt vorübergehend mehr Abfall an, können neben den Abfallbehältern die amtlich gekennzeichneten Abfallsäcke genutzt und am Entsorgungstag neben den Behältern abgestellt werden. Sie haben ein Volumen von 70 Litern. Amtliche Abfallsäcke werden vom Kundenservice der Stadtentsorgung Rostock GmbH, Petridamm 26 und von den Mitarbeitern auf den Recyclinghöfen verkauft.

Die Abfuhrtermine  für anschlusspflichtige Abfallbehälter werden in einem individuellen elektronischen Abfuhrkalender auf der Homepage der Stadtentsorgung Rostock GmbH angezeigt. Sie haben die Möglichkeit, unter Eingabe Ihres Straßennamens und der Hausnummer Ihren individuellen Abfallkalender zu erstellen. Abgebildet werden die Leerungstermine für Restmüll, Bioabfall, Leichtverpackungen und Papier. Die Daten können für unterschiedliche Zeitperioden angezeigt und ausgedruckt werden.

Verparkungsfrei - für ein sauberes Rostock 

Übervolle Mülltonnen, der Gestank von Essensresten und angelockte Ratten- niemand möchte das in seinem Umfeld haben. Die Entsorgungsteams der Stadtentsorgung Rostock (SR) sind das ganze Jahr und bei jedem Wetter im Auftrag der Stadt unterwegs, um diese Probleme zu vermeiden und sorgen für eine zuverlässige Leerung der Mülltonnen sowie die termingerechte Abholung von Sperrmüll und Elektroschrott.  Doch oft behindern falsch parkende oder ordnungswidrig haltende Fahrzeuge die Entsorgungsfahrzeuge. In solchen Fällen ist oftmals keine Entsorgung möglich, da die Unfallverhütungsvorschriften verbunden mit einem Rückwärtsfahrverbot zwingend umgesetzt werden müssen. Mit einer Fahrzeuglänge von 10 Metern und einer Fahrzeugbreite von 2,55 m wird es an manchen Ecken der Stadt ohnehin schon ziemlich eng für die Durchfahrt. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang folgende Hinweise:

Halten Sie die Parkregeln gemäß StVO (keine Behinderung von Rettungswegen, Zufahrten und Engstellen) ein. Verstöße werden durch den kommunalen Ordnungsdienst vor Ort mit einem Verwarngeld geahndet  oder betroffene Fahrzeuge werden abgeschleppt.

Fahrbahnen müssen als Anliegerstraßen ohne Begegnungsverkehr grundsätzlich eine Breite von 3,55 m aufweisen. Dieses Maß ergibt sich aus der nach StVZO zulässigen Fahrzeugbreite von 2,55 m und einem seitlichen Sicherheitsabstand von je 0,5 m.

Das Halten an engen (bis 3,05 m) und unübersichtlichen Straßenstellen ist gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt. Die Straßenverkehrsbehörde stellt für diese gesetzlich geregelten Halteverbotszonen i.d.R. keine extra Verkehrszeichen auf.

Beachten Sie das Halteverbot im Bereich scharfer Kurven und Wendehämmer. Die Kurvenradien verhindern ein gefahrloses Durchfahren, weil für das Ausscheren eines Fahrzeuges ein größerer Platzbedarf besteht.

Verparken Sie bitte keine Behälterstandplätze. Die Abfallbehälter müssen ohne Behinderung durch die Entsorgungsfahrzeuge erreichbar sein.