Home
Navigation

Legionellenverordnung

Legionellen-Verordnung (42. BImSchV): Neue Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (Informationen gemäß KAVKA - Kataster Verdunstungskühlanlagen, teilweise geändert)

Am 19. Juli 2017 wurde die neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet.

Warum wurde die Verordnung erlassen?

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen.

Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellose-Ausbrüche aus technischen Wassersystemen in Deutschland hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich u.a. an den VDI-Richtlinien 2047 Blatt 2 (Verdunstungskühlanlagen), 2047 Blatt 3 - Entwurf (Kühltürme) und VDI 3679 Blatt 1 (Nassabscheider).

Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.

Für welche Anlagen gilt die Verordnung?

Unter den Anwendungsbereich der neuen Verordnung fallen sowohl kleine Anlagen, die z.B. der Kühlung von Gebäuden wie Hotels oder Rechenzentren dienen, als auch Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen. Die Verordnung regelt, wie entsprechende Anlagen zu betreiben und zu überwachen sind.

Was regelt die Verordnung?

Im Mittelpunkt der Verordnung steht die Überwachung der Anlagen und Dokumentation im Rahmen der Betreiberverantwortung. Sollten im Rahmen der Eigenüberwachung durch den Betreiber erhöhte Legionellenbefunde festgestellt werden, so sind diese der zuständigen Behörde (siehe unten) zu melden, um frühzeitig Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen zu können.

Es besteht es Meldepflicht für alle Betreiber einer entsprechenden Anlage. Die Anzeige von Bestands- und Neuanlagen gegenüber der zuständigen Behörde ist vorgesehen, um den Aufbau eines Anlagenkatasters zu ermöglichen. Auf dieses Anlagenkataster soll im Fall eines erneuten Legionellen-Ausbruchs zur Ursachenermittlung zugegriffen und die Recherche nach möglichen Ausbreitungsquellen beschleunigt werden, um schnellstmöglich weitere Infektionen zu verhindern.

Was haben Betreiber zu beachten?

Anzeige nach § 13

Die Verordnung trat einen Monat nach der Verkündung am 19. August 2017 in Kraft. Abweichend davon traten die Anzeigepflichten für Neu- bzw. Bestandsanlagen sowie Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel gemäß § 13 in Verbindung mit § 20 der Verordnung zwölf Monate nach der Verkündung und somit erst am 19. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt war die jeweilige Anlage binnen eines Monats (also bis zum 19. August 2018) der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Web-Anwendung KaVKA-42.BV dient der elektronischen Erstellung und Entgegennahme der Anzeigen.

Meldung der Überschreitung des Maßnahmenwertes nach § 10

Die Verordnung verpflichtet Betreiber zur Durchführung wiederkehrender Laboruntersuchungen des Nutzwassers (§§ 4 und 7). Soweit noch keine Erstuntersuchung durchgeführt worden ist, hatte dies bis zum 16. September 2017 zu erfolgen (§ 3 Abs. 7).

Sollte bei einer Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen eine Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt werden, so ist die zuständige Behörde zu informieren (§ 10). Die Meldung über die Überschreitung des Maßnahmenwertes erfolgt elektronisch über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV.

Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage nach § 14

Der Betreiber hat regelmäßig alle fünf Jahre die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A zu veranlassen. Die Frist für die erstmalige Überprüfung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und war für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 in Betrieb gegangen sind, bis zum 19. August 2019 erforderlich. Gemäß § 14 Abs. 2 hat der Betreiber den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle elektronisch über die Web-Anwendung übermittelt wird. Das Ergebnis der Überprüfung kann über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV hochgeladen werden.

Welche Behörde ist zuständig?

Zuständig für den Vollzug der 42. BImSchV in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind:

  • für genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen gemäß Bundes-Immissionsschutzrecht

           --> das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)

    • für nicht genehmigungsbedürftiges Anlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzrecht

              --> der Oberbürgermeister der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Amt für Umwelt- und Klimaschutz, Abteilung Immissions- und

                    Klimaschutz/ Umweltplanung