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Untere Wasserbehörde - UWB

Aufgabe der Unteren Wasserbehörde ist es, im Bereich der städtischen Gewässer, einschließlich des Grundwassers, für die Benutzung, den Schutz und die Unterhaltung der Gewässer im Einzelfall die notwendigen Anordnungen zu treffen.

Die Tätigkeit der Abteilung Wasser und Boden liegt schwerpunktmäßig beim Gewässerschutz, und hier besonders in den Trinkwasserschutzzonen an der Warnow. Häufig wird verkannt, dass von Verunreinigungen der Böden mit Schadstoffen eine erhebliche Gefahr für das Trinkwasser ausgeht. Vielfach gelangen Schadstoffe durch Versickerung und Auswaschung ins Grundwasser oder in die Oberflächengewässer.

Wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für Gewässerbenutzungen

Eine Benutzung von Gewässern bedarf der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung nach Wasserhaushaltsgesetz [WHG] und Landeswassergesetz M-V [LWaG]

Benutzungen sind u.a.

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer
  • Einleiten von Stoffen in das Grundwasser
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten von Grundwasser oder Eingriffe in das Grundwasser (Erdwärmesonden, Ableitungen)

Für das Einleiten von Abwasser in ein ist eine Abgabe zu entrichten. Abwasser ist sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser. Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Bei Niederschlagswasser und Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushalten wird pauschaliert. Die Abwassereinleitung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Weitere informationen und Formulare:  Zentrale Stelle Abwasserabgabe / Wasserentnahmeentgelt (ZStAbwAg/WEE)

Die Errichtung einer Abwassersammelgrube ist bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Es ergeht nach Prüfung der Zulässigkeit ein Bestätigungsschreiben. Die Anzeige kann formlos oder mit Hilfe unseres Formulars eingereicht werden, gern auch per E-Mail oder per Post an untenstehende Anschrift. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Anzeigenden
  • Gemarkung/ Flur/ Flurstück bzw. Adresse des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll bzw. die Bezeichnung des Kleingartenvereins sowie der Parzelle
  • voraussichtlicher Standort der Anlage auf dem Grundstück (Lageplan Parzelle mit Markierung)
  • technische Angaben zur Anlage: Modell, Zulassung, Größe, Baujahr, Material

Zuständige Sachbearbeiterin Kleingärten: Frau Eichner (siehe rechts)

Zuständige Sachbearbeiterin sonstige Grundstücke: Frau Schölens-Burmeister (siehe rechts)

Was sind wassergefährdende Stoffe?

Stoffe oder deren Reaktionsprodukte, die geeignet sind, Wasser in seiner natürlichen Zusammensetzung zu verunreinigen oder in seinen Eigenschaften nachteilig zu verändern, z.B. Mineralölprodukte, Lösemittel, Säuren, Laugen, Schwermetalle.

Es werden drei Wassergefährdungsklassen [WGK] unterschieden: schwach wassergefährdend (z.B. Schweres Heizöl), wassergefährdend (z.B. Dieselkraftstoff), stark wassergefährdend (z.B. Ottokraftstoffe, als krebserzeugend gekennzeichnet)

Die Einstufung und deren Aufnahme in den "Katalog wassergefährdender Stoffe" erfolgt durch das Bundesumweltministerium von der "Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe" (KBwS).

Was ist bei einer Freisetzung wassergefährdender Stoffe zu tun?

Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen, Fahrzeugen oder Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden, so hat derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält, überwacht oder führt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern und Auswirkungen mindern. Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist neben den genannten Personen auch derjenige, der Kenntnis vom Austritt wassergefährdender Stoffe erlangt.

Wie sollte die Meldung aussehen?

Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen sind sofort der Feuerwehr, der Polizei oder dem Alarmdienst des Umweltamtes zu melden.

Die Meldung sollte folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name, Dienststelle, Rufnummer und/oder Anschrift des Meldenden, 
  • Ereigniszeit, 
  • Schadensstelle (genaue Ortsbezeichnung), 
  • Schadensursache (Betriebsunfall, Verkehrsunfall, undichte Behälter, Einleiten) 
  • Ausmaß der Gefahren für die Umwelt (wie Brand-/Explosionsgefahr, Gefährdung oberirdischer Gewässer, des Grundwassers, des Bodens oder der Kanalisation), 
  • Art, eventuelle Kennzeichnung und Menge des ausgetretenen wassergefährdenden Stoffes, 
  • ggf. bisher getroffene Maßnahmen.

Alarmdienst des Umweltamtes

Um im Schadensfall schnell Gefahrenabwehrmaßnahmen einleiten zu können, hat das Amt für Umweltschutz einen Bereitschaftsdienst eingerichtet.

Dieser ist unter folgenden Rufnummern ständig erreichbar:

• 0171 / 8 60 45 42 od. (0381) 381 73 43 (während der Dienstzeit)
• 0171 / 8 60 45 41 (außerhalb der Dienstzeit sowie an Sonn- und Feiertagen).

Zum Schutz der Gewässer ordnet der Diensthabende alle Maßnahmen zur Eingrenzung der Schadensstelle, zur Vermeidung von Folgeschäden und zur Beseitigung der Schadstoffe im Bereich des Unfallortes an. Hierbei arbeitet er eng mit den Ermittlungsbehörden (Polizei, Wasserschutzpolizei) und der Feuerwehr zusammen.

Wer Anlagen zum Herstellen, Befördern, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe betreiben, einbauen, aufstellen, unterhalten oder stilllegen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung des amtlichen Vordruck (download pdf) bei der Wasserbehörde anzuzeigen.


Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Feller (siehe rechts)

Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie

Die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) hat zum Ziel, bestimmte umweltrelevante Industrieanlagen einheitlich, systematisch und für alle Umweltbereiche integrierend, behördlich zu überwachen. Unter anderem fordert die IE-Richtlinie die Einrichtung eines Systems für Umweltinspektionen und die Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt für das Land Mecklenburg-Vorpommern einen Überwachungsplan erstellt. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V schreibt diesen jährlich fort.

Zur Umsetzung der Regelungen dieser Richtlinie hat die Bundesregierung für das wasserrechtliche Verfahren bei der Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV vom 2. Mai 2013 erlassen.

Das Amt für Umwelt- und Klimaschutz als untere Wasserbehörde der Hanse- und Universitätsstadt Rostock macht folgendes Überwachungsprogramm industrieller Abwasseranlagen und Gewässerbenutzungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung-IZÜV bekannt: Umsetzung der Industrieemissions-RichtlinieUmsetzung der Industrieemissions-Richtlinie Umsetzung der Industrieemissions-RichtlinieUmsetzung der Industrieemissions-Richtlinie

Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Hohlbein (siehe rechts)


Bekanntmachung nach BImSchG/IED

Die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen an, in, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich (z.B. Brücken) ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Bauaufsichtsbehörde, der Wasserbehörde oder der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden.

Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Hohlbein (siehe rechts)

Für das Einbringen und den Betrieb von Erdwärmesonden ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Es ergeht nach Prüfung der Zulässigkeit eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Die Anzeige ist mit Hilfe unseres Formulars per Post oder gern auch per E-Mail einzureichen

Hinweise:

Aufgrund § 21 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) ist bei Bohrungen über 100 m Tiefe vor Erlaubniserteilung seitens der Unteren Wasserbehörde eine Beteiligung des Geologischen Dienstes im LUNG und des Bergamtes Stralsund erforderlich.

Unabhängig vom wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren besteht gemäß § 8 Geologiedatengesetz (GeolDG) immer eine Anzeigepflicht für das Abteufen von Bohrungen beim Geologischen Dienst im LUNG. Überschreitet die Bohrung eine Endteufe von mehr als 100 m, so gilt nach § 127 Bundesberggesetz (BbergG) zusätzlich eine Anzeigepflicht beim Bergamt Stralsund.

Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Schölens-Burmeister (siehe rechts)

Die Errichtung eines Gartenbrunnens ist bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Es ergeht nach Prüfung der Zulässigkeit ein wasserrechtlicher Bescheid. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 € erhoben. Die Anzeige kann formlos oder mit Hilfe unseres Formulars eingereicht werden, gern auch per E-Mail oder per Post an untenstehende Anschrift. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Anzeigenden
  • Gemarkung/ Flur/ Flurstück bzw. Adresse des Grundstückes, auf dem der Brunnen gebohrt werden soll bzw. die Bezeichnung des Kleingartenvereins sowie der Parzelle
  • voraussichtlicher Standort des Brunnens auf dem Grundstück (Lageplan Parzelle mit Markierung)
  • Zweck (z.B.: Gartenbewässerung)
  • voraussichtliche Entnahmemenge (grob geschätzt)

Hinweise:
In der Trinkwasserschutzzone I ist die Errichtung von Gartenbrunnen grundsätzlich nicht zulässig. In der Trinkwasserschutzzone II ist eine Ausnahmebewilligung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg erforderlich - diese wird im Bedarfsfall durch die Untere Wasserbehörde eingeholt.Der Abstand zum

Nachbargrundstück muss mindestens 3 m, zur Nachbarparzelle mindestens 1 m betragen.

Die Untere Wasserbehörde wird gegebenenfalls Einschränkungen der Nutzbarkeit beauflagen oder die Errichtung des Brunnens vollständig ablehnen, wenn bekannte relevante Boden- oder Grundwasserbelastungen für das betreffende Grundstück oder dessen unmittelbare Umgebung vorliegen.

Ab einer Fördermenge von 2.000 m³/Jahr ist ein Wasserentnahmeentgelt zu zahlen.

Zum Merkblatt

Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Schölens-Burmeister (siehe rechts)

Für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinkläranlage ist eine Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Es ergeht nach Prüfung der Zulässigkeit eine wasserrechtliche Erlaubnis. Die Anzeige kann formlos oder mit Hilfe unseres Formulars eingereicht werden, gern auch per E-Mail oder per Post an untenstehende Anschrift. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Anzeigenden
  • Gemarkung/ Flur/ Flurstück bzw. Adresse des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll
  • voraussichtlicher Standort der Anlage auf dem Grundstück (Lageplan Parzelle mit Markierung)
  • technische Angaben zur Anlage: Modell, Zulassung, Größe, Baujahr, Material

Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Schölens-Burmeister (siehe rechts)

Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Dabei ist die Entnahme bis zu 2000 Kubikmetern im Jahr entgeltfrei. Das Entgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben. 

Weitere informationen und Formulare:  Zentrale Stelle Abwasserabgabe / Wasserentnahmeentgelt (ZStAbwAg/WEE)