Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund
Erteilung einer Erlaubnis gemäß §§ 29 Abs. 2 / 44 Abs. 1 und 3 StVO für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund
Grundsatz
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
Unter § 29 (2) StVO fallen z.B. folgende Veranstaltungen:
- Motorsportliche Veranstaltungen
- Veranstaltungen mit Fahrrädern
- sonstige Veranstaltungen wie Volksläufe, Volksmärsche, Umzüge bei Volksfesten, Festumzüge, Radmärsche u.ä.
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden:
- Antrag
- Nachweis Veranstalterhaftpflichtversicherung
- Veranstaltererklärung
Wann ist der Antrag einzureichen?
Die Bearbeitung des Antrages erfordert je nach Umfang und Größe der Veranstaltung in der Regel zwei Monate.
Verwaltungsgebühr:
- für kleinere Veranstaltungen 20,00 €
- gemeinnützige Vereine zahlen eine Mindestgebühr von 15,00 €
- für Veranstaltungen mit erhöhtem Arbeitsaufwand wird eine Gebühr von 20,00 € bis 767,00 € erhoben.