Baustellenlärm
Wo gebaut wird, ist es zumeist laut. Auch wenn Belästigungen nicht völlig vermieden werden können, kann man diese zumeist mindern.
Wer eine Baustelle betreibt, hat nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz dafür zu sorgen, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach Stand der Technik vermeidbar sind,
- nach Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
- die beim Betrieb von Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden können.
Laute Bauarbeiten sind in der Regel von 7 - 20 Uhr zulässig. Können aus objektiven Gründen notwendige Arbeiten nicht am Tage ausgeführt oder abgeschlossen werden, sind diese nach immissionsschutzrechtlicher Prüfung im Ausnahmefall auch im Nachtzeitraum möglich. Der Einsatz von 57 Maschinen und Geräten, die überwiegend im Freien Verwendung finden, so z.B. in Wohngebieten, ist weitergehend in der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung geregelt.