Denkmalbereiche / Verordnungen
Denkmalbereiche sind Gruppen baulicher Anlagen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, die Bereiche bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen, Produktionsstätten und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. Mit dem Denkmalbereich wird das äußere Erscheinungsbild geschützt.
Bei beabsichtigten Baumaßnahmen/Veränderungen in den ausgewiesenen Denkmalbereichen gilt der Genehmigungsvorbehalt nach § 7 Abs. 1 DSchG M-V.
Denkmalliste Teil 2 : Denkmalbereiche