Home
Navigation

Umweltprüfungen

Schema Umweltprüfung
Schema Umweltprüfung

Ziel der Umweltprüfung ist es, bereits im Vorfeld von Bauvorhaben oder Planungen umfassend zu prüfen, welche unterschiedlichen Umweltauswirkungen davon ausgehen werden und dementsprechende Maßnahmen zur Minderung oder Vermeidung negativer Folgen abzuleiten. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und das Landes-UVP-Gesetz  (LUVPG M-V) regeln, welche Vorhaben und Planungen einer Umweltprüfung bedürfen, wie die Prüfverfahren ablaufen und welche Schutzgüter zu betrachten sind. Mit der Novellierung des UVPG in 2017 hat sich Umfang der Prüfung um neue Schutzgüter (Klima, Fläche) erweitert und die Informations- und Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit wurden gestärkt.

 Generell werden zwei Prüfverfahren unterschieden:

  • Das Instrument der Strategischen Umweltprüfung (SUP) für Pläne und Programme (z. B. kommunale Bauleitpläne) dient dazu, die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung möglicher Umweltauswirkungen auf ein frühes Planungsstadium zu verlegen.
  • Bei konkreten Bauvorhaben und Projekten (ohne B-Plan) ist in Abhängigkeit von deren Größe und Ausmaß ggf. eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich.
  • Ziel beider Verfahren ist es, durch die Berücksichtigung der Umwelt- und Naturschutzbelange und die Beteiligung weiterer betroffener Interessen die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Planung bzw. des Projektes stetig so zu verbessern, dass negative Auswirkungen minimiert werden.

Geprüft werden sowohl die Folgen für die natürliche Umwelt (u. a. Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen) als auch Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Klimafolgen. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht zusammengefasst. Darin werden alle umweltrelevanten Aspekte der Planung bzw. des Projektes dokumentiert und ggf. ungelöste Umweltprobleme und erforderlichen Überwachungsmaßnahmen dargestellt. Der Umweltbericht zu einem Bebauungsplan wird als eigenständiges Kapitel in die Begründung des Bebauungsplanes integriert.

 

Die Federführung bei UVP-Verfahren in Zuständigkeit der Hansestadt Rostock übernimmt die UVP-Fachstelle des Amtes für Umweltschutz. Die Feststellung ob ein konkretes Vorhaben oder Plan UVP-/SUP-pflichtig ist, richtet sich nach den Festlegungen des Landes-UVPG (Anlagen 1 und 4) und Bundes-UVPG (Anlagen 1 und 5) und hängt entscheidend von Art und Ausmaß des Projektes bzw. der Planung ab. Für bestimmte Vorhaben und Pläne ist die Durchführung einer Umweltprüfung obligatorisch. Werden bestimmte Schwellwerte oder Planungsumfänge unterschritten, so entscheidet das Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob eine Umweltprüfung erforderlich wird.

Informationen zu aktuellen UVP-Vorhaben und Einzelfallprüfungen in Rostock: mehr


Leistungsbeschreibungen aus den Informationsdiensten Mecklenburg-Vorpommern

Dienstleistungen