Die Aufgaben der Unteren Immissionsschutzbehörde umfassen neben der anlassbezogenen Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auch die Mitwirkungen an kommunalen Planungen und die regelmäßige Kontrolle gesetzlicher Vorgaben.
Ein besonderer Schwerpunkt unserer Arbeit ist die Lärmaktionsplanung.
Der Lärm von Gewerbe- und Industriebetrieben wird durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wirkungsvoll begrenzt. Die Überwachung dieser Anlagen ist in Mecklenburg-Vorpommern auf unterschiedliche Behörden verteilt. Zur Überwachungspflicht der Stadtverwaltung Rostock zählen alle Anlagen, die keine Genehmigung nach dem BImSchG erfordern. Das sind in der Regel kleinere gewerbliche Unternehmen, wie z.B. Autowerkstätten, Tankstellen, Einkaufsmärkte oder Speditionen. Für die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen auf dem Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (http://www.stalu-mv.de) der Ansprechpartner.
Wo gebaut wird, ist es zumeist laut. Auch wenn Belästigungen nicht völlig vermieden werden können, kann man diese zumeist mindern. Laute Bauarbeiten sind in der Regel von 7 - 20 Uhr zulässig. Können aus objektiven Gründen notwendige Arbeiten nicht am Tage ausgeführt oder abgeschlossen werden, sind diese nach immissionsschutzrechtlicher Prüfung im Ausnahmefall auch im Nachtzeitraum möglich. Der Einsatz von Maschinen und Geräten, die überwiegend im Freien Verwendung finden, so z.B. in Wohngebieten, ist weitergehend in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt. Hinweise zur Nutzung von Rasenmähern und Trimmern finden sich in den Downloads.
Die Anforderungen an die Errichtung und an den Betrieb von Sportanlagen sind in einer Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt (18. BImSchV) und für Freizeitanlagen wurde in Mecklenburg-Vorpommern eine Freizeitlärm-Richtlinie erlassen. Das besondere Konfliktpotential der Sport- und Freizeitanlagen besteht darin, dass sie in den Wohngebieten liegen und häufig zu Zeiten genutzt werden, in denen ein hohes Ruhebedürfnis besteht, wie z.B. in den Abendzeiten.
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz besteht keine allgemeine Antrags- oder Genehmigungspflicht zur Durchführung von Veranstaltungen. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die entsprechend der Freizeitlärm-Richtlinie M-V zulässigen Geräuschpegel an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzung (z.B. Wohnen, Klinik) nicht überschritten werden. Auch für private Grundstücke gilt: Es gibt keinen Anspruch auf Durchführung einer Veranstaltung über den zulässigen Geräuschpegel hinaus.
Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, potenziell gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen in Rostock zu senken, um die Lebensqualität in Rostock zu erhöhen. Dazu gehört es, bestehende „Lärmbrennpunkte“ abzubauen und auch in der Neuplanung zu vermeiden.
Für Rostock sind der Straßenverkehrslärm und der von Eisenbahnstrecken ausgehende Lärm von besonderer Relevanz. Auch das Straßenbahnnetz sowie ausgewählte Industrie-, Gewerbe- und Seehafenanlagen werden auf Grundlage einer Lärmkartierung untersucht. Mit dem Lärmaktionsplan liegt ein Maßnahmenkonzept zur Lärmminderung an Straßen und Straßen- sowie Eisenbahntrassen vor. Dieses gilt es im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten umzusetzen.
Die Lärmaktionsplanung ist ein stetig fortlaufender Prozess. Der Gesetzgeber schreibt turnusmäßig spätestens alle fünf Jahre eine Überprüfung und Überarbeitung der Lärmkarten und Aktionspläne vor. Dies beinhaltet auch eine Information über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen und Konzepte zur Lärmminderung.
Derzeit befindet sich der Ballungsraum Rostock in der 4. Stufe der Lärmaktionplanung. Dieser Prozess verläuft unter aktiver Mitwirkung der Öffentlichkeit und im Sommer 2024 soll das Ergebnis der EU vorgelegt werden.
Informieren Sie sich über die Lärmkarten für den Umgebungslärm im Geoportal der Stadt. Unter den Kartenthemen „Umwelt und Klima“ sind vier Lärmkategorien jeweils getrennt für den 24-Stunden Zeitraum und den Nachtzeitraum graphisch dargestellt:
Straßenverkehrslärm
Straßenbahnverkehrslärm
Schienenverkehrslärm
Industrie und Häfen
Hier finden Sie auch die sogenannten Ruhigen Gebiete, zu denen mehrere ausgewiesenen Stadtoasen und zwei Landschaftsräume zählen und welche vor einer Zunahme des Lärms zu schützen sind.
Die Luftqualität wird mit einem flächendeckenden Messnetz und Informationssystem durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie [LUNG M-V] in M-V überwacht und veröffentlicht. Über die jeweils aktuellen Messergebnisse informiert das LUNG M-V auf seinen Internetseiten.
In einer umfassenden Klimamodellierung wurden Anlagen und straßen- sowie schiffsverkehrsbedingte Emissionen untersucht und in der Luftqualitätskarte für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Stand 2020) als flächendeckende Aussagen zu den Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid, Feinstaub und Schwefeldioxid abgebildet. Die Karte zeigt, dass die Luftqualität im Stadtgebiet insgesamt als gut zu bewerten ist. Nur wenige, lokal begrenzte Belastungsschwerpunkte wurden identifiziert.
In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( TA Luft 2021) wird u.a. der Schutz vor und die Vorsorge gegen erhebliche Belästigungen durch Gerüche geregelt. Charakter des Geruches und Häufigkeit der Wahrnehmbarkeit in Abhängigkeit von meteorologischen Bedingungen sind bei der Beurteilung der Ausbreitung von Gerüchen entscheidend.
In der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) sind Anforderungen an diese Anlagen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, festgelegt. Weitergehende Informationen siehe das Kataster (LINK) KaVKA-42.BV, www.kavka.bund.
Die Beleuchtung öffentlicher Räume ist notwendig und erwünscht. Probleme bereitet der steigende Einsatz von Licht zu Werbezwecken, insbesondere bei wechselnden Bildern, was häufig mit Belästigungen des Umfeldes verbunden ist. Die Lichtimmissionsrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz gibt entsprechend dem Gebietscharakter tageszeitbezogene Richtwerte und Messempfehlungen zur Beurteilung der Angemessenheit der Beleuchtung.
Quellen elektromagnetischer Felder sind überwiegend nach Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG] nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Personenschutzgrenzwerte sind in der Verordnung über elektronomanetische Felder (26. BImSchV) festgelegt. Hochfrequenzsender wie z.B. Mobilfunkantennen bedürfen einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur. Eine Übersicht über Standorte von Mobilfunkantennen findet man im Geodatenportal unter „Städtische Infrastruktur“. Die gesetzlichen Grenzwerte für Feldstärken werden nirgends in Rostock ausgeschöpft. Überwachungsbehörde für Niederfrequenzanlagen (z.B. Hochspannungsleitungen) ist die Untere Immissionsschutzbehörde. In allen Bau- und Planungsvorhaben erfolgt eine Prüfung auf mögliche Beeinträchtigungen durch derartige Anlagen.
Erschütterungen sind Schwingungen, die sich in festen Körpern, wie z.B. dem Erdboden oder einem Gebäude ausbreiten. Der Einwirkungsbereich ist im Allgemeinen auf die nähere Umgebung der Emissionsquelle beschränkt. Mögliche Erschütterungsursachen können Sprengungen, Rammen aber auch der Verkehr sein. Insbesondere beim Bau von Straßen und Schienenstrecken werden bauliche Maßnahmen getroffen, um eine Schwingungsausbreitung im Erdboden zu verhindern. Die Erschütterungs-Leitlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz kann als eine sachverständige Aussage für die Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen herangezogen werden.
Leistungsbeschreibungen aus den Informationsdiensten Mecklenburg-Vorpommern