Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Außerhalb des 31. Dezember und 1. Januar dürfen Feuerwerkskörper/Pyrotechnik der Klasse F2 (sog. Silvesterfeuerwerk) nur zu besonderen Anlässen mit vorheriger Genehmigung des Stadtamtes abgebrannt werden (Klasse F1 ganzjährig ohne Genehmigung).
Unterlagen:
- Wer brennt ab (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragssteller, Kontaktmöglichkeit)?
- Wo soll die Pyrotechnik abgebrannt werden (Adresse der Veranstaltung, Skizze mit vorgesehener Sicherheitszone)?
- Wann soll abgebrannt werden (Datum, Uhrzeit)?
- Anlass zum Feuerwerk (zulässig nur aus besonderen Anlässen, wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum; über den Anlass ist ein Nachweis zu erbringen)?
- ggf. schifffahrtspolizeiliche Genehmigung
- ggf. Grundstückseigentümerzustimmung und Haftpflichtversicherungsnachweis.
Gebühren
75,00 EUR
Fristen
mindestens 2 Wochen vorher
Hinweise:
In der Nähe dürfen sich keine besonders schützenswerten Anlagen und Gebäude nach § 24 I der 1. SprengV, wie Kirchen, Krankenhäuser, Alters- bzw. Pflegeheime, reetgedeckten Gebäude, befinden bzw. der vorgesehene Sicherheitsabstand ist einzuhalten.
Pyrotechnische Gegenstände werden unterteilt in
- Klasse F1/F2 - zuständig: Stadtamt Rostock
- Klasse F3/F4 - zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit)
- Unterklasse T1 - zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit
- Unterklasse T2 - zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit