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Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Außerhalb des 31. Dezember und 1. Januar dürfen Feuerwerkskörper/Pyrotechnik der Klasse F2 (sog. Silvesterfeuerwerk) nur zu besonderen Anlässen mit vorheriger Genehmigung des Stadtamtes abgebrannt werden (Klasse F1 ganzjährig ohne Genehmigung).

Unterlagen:

  • Wer brennt ab (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragssteller, Kontaktmöglichkeit)?
  • Wo soll die Pyrotechnik abgebrannt werden (Adresse der Veranstaltung, Skizze mit vorgesehener Sicherheitszone)?
  • Wann soll abgebrannt werden (Datum, Uhrzeit)?
  • Anlass zum Feuerwerk (zulässig nur aus besonderen Anlässen, wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum; über den Anlass ist ein Nachweis zu erbringen)?
  • ggf. schifffahrtspolizeiliche Genehmigung
  • ggf. Grundstückseigentümerzustimmung und Haftpflichtversicherungsnachweis.

Gebühren
75,00 EUR

Fristen
mindestens 2 Wochen vorher

Hinweise:

In der Nähe dürfen sich keine besonders schützenswerten Anlagen und Gebäude nach § 24 I der 1. SprengV, wie Kirchen, Krankenhäuser, Alters- bzw. Pflegeheime, reetgedeckten Gebäude, befinden bzw. der vorgesehene Sicherheitsabstand ist einzuhalten.

Pyrotechnische Gegenstände werden unterteilt in

  • Klasse F1/F2 - zuständig: Stadtamt Rostock
  • Klasse F3/F4 - zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit)
  • Unterklasse T1 - zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit
  • Unterklasse T2 - zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit